E.1. Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 28. November 2021 und hielt an seinen Begehren fest. E.2 Mit Schreiben vom 3. Dezember 2021 brachte das SKE die Replik der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis. Ihr wurde freigestellt, bis 11. Januar 2021 eine abschliessende Duplik zu erstatten. E.3. Die Beschwerdegegnerin liess mit Eingabe vom 7. Januar 2022 duplizieren und an den gestellten Anträgen festhalten. F.1. Das SKE brachte die Duplik dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Januar 2022 zur Kenntnis und stellte ihm frei, sich bis 2. Februar 2022 zu allfälligen Neuerungen der Duplik zu äussern.