B.2. Der Gemeinderat Q. wies die Einsprache nach Durchführung einer Einspracheverhandlung mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2021 vollumfänglich ab. C. Gegen den abschlägigen Einspracheentscheid erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 21. August 2021 Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (kurz: SKE) und beantragte die Aufhebung seiner Kostenbeteiligung am Beitragsplan. Werde dem nicht stattgegeben, sei der Gemeindeanteil von 30 % auf mindestens 60 % zu erhöhen. Alternativ seien seine Anträge aus der Einsprache gutzuheissen. -3-