Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 4-BE.2021.14 Urteil vom 23. November 2022 Besetzung Präsident B. Wehrli Richter P. Kühne Richter B. Stöckli Gerichtsschreiberin C. Dürdoth Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- Einwohnergemeinde Q._____ gegnerin handelnd durch den Gemeinderat dieser vertreten durch Dr. iur. Lukas Pfisterer, Rechtsanwalt, Frey-Herosé- Strasse 25, Postfach, 5001 Aarau Gegenstand ursprünglicher Beitragsplan XY (Kanalisation) -2- Das Gericht entnimmt den Akten: A.1. Die Einwohnergemeinde Q. will die Kanalisation "XY" ausbauen. In den Ab- schnitten KS I bis KS A, KS J bis KS I und KS K bis I soll eine neue Schmutzwasserleitung erstellt werden. Gestützt auf den Generellen Ent- wässerungsplan (GEP), genehmigt am 24. November 2008, ist das Gebiet XY im Teil-Trennsystem zu entwässern. Der Beitragsplan lag vom 24. Juli 2020 bis 24. August 2020 öffentlich auf. A.2. Die Erstellungskosten für den Abschnitt KS I bis KS A sollen sich gemäss Kostenschätzung vom Mai 2020 auf Fr. 267'031.15 belaufen. Die Kosten sollen zu 30 % von der Gemeinde und zu 70 % von den anstossenden Grundeigentümern getragen werden (Grundsätze der Kostenverlegung, S. 4). Der Kostenanteil für die Gemeinde beläuft sich auf Fr. 80'109.35, je- ner für die anstossenden Grundeigentümer auf Fr. 186'921.81. A.3. A. ist Alleineigentümer der Parzelle aaa im Halte von 689 m2. Seine Par- zelle soll im Beitragsperimeter des Abschnitts KS I bis KS A mit einem Ka- nalisationsbeitrag von Fr. 13'788.95 (Fr. 14'257.00 abzüglich Fr. 468.04 für bereits geleistete Anschlussgebühren) belastet werden. B.1. Mit Schreiben vom 21. August 2020 erhob A. Einsprache gegen den Bei- tragsplan und beantragte die Prüfung der Reduktion des Beitrags aufgrund in der Vergangenheit geleisteter Anschlussgebühren. Weiter beantragte er die Reduktion der im Beitragsplan zu verteilenden Bausumme von Fr. 267'031.15 auf Fr. 22'304.89. Andernfalls sei der Gemeindeanteil von 30 % auf 60 % zu erhöhen. B.2. Der Gemeinderat Q. wies die Einsprache nach Durchführung einer Ein- spracheverhandlung mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2021 vollum- fänglich ab. C. Gegen den abschlägigen Einspracheentscheid erhob A. (nachfolgend: Be- schwerdeführer) mit Eingabe vom 21. August 2021 Beschwerde beim Spe- zialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (kurz: SKE) und beantragte die Aufhebung seiner Kostenbeteiligung am Beitrags- plan. Werde dem nicht stattgegeben, sei der Gemeindeanteil von 30 % auf mindestens 60 % zu erhöhen. Alternativ seien seine Anträge aus der Ein- sprache gutzuheissen. -3- D.1. Nachdem der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.00 (Schreiben SKE vom 24. August 2021) fristgerecht geleistet worden war, brachte das SKE die Beschwerde der Einwohnergemeinde Q. (nachfolgend: Beschwerdegegne- rin) mit Schreiben vom 10. September 2021 zur Kenntnis und setzte ihr eine Frist zur Vernehmlassung bis 4. Oktober 2021. D.2. Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Eingabe vom 3. November 2021 in- nert erstreckter Frist vernehmen und die Abweisung der Beschwerde be- antragen. D.3. Mit Schreiben vom 9. November 2021 brachte das SKE die Vernehmlas- sung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und stellte ihm frei, bis 2. De- zember 2021 eine Replik zu erstatten. E.1. Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 28. November 2021 und hielt an seinen Begehren fest. E.2 Mit Schreiben vom 3. Dezember 2021 brachte das SKE die Replik der Be- schwerdegegnerin zur Kenntnis. Ihr wurde freigestellt, bis 11. Januar 2021 eine abschliessende Duplik zu erstatten. E.3. Die Beschwerdegegnerin liess mit Eingabe vom 7. Januar 2022 duplizieren und an den gestellten Anträgen festhalten. F.1. Das SKE brachte die Duplik dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Januar 2022 zur Kenntnis und stellte ihm frei, sich bis 2. Februar 2022 zu allfälligen Neuerungen der Duplik zu äussern. F.2. Mit Schreiben vom 30. Januar 2022 nahm der Beschwerdeführer zu den Neuerungen der Duplik Stellung und hielt an den gestellten Anträgen fest. F.3. Am 2. Februar 2022 brachte das SKE die Stellungnahme der Beschwerde- gegnerin zur Kenntnis. Ihr wurde freigestellt, bis 25. Februar 2022 dazu letzte Bemerkungen anzubringen. -4- F.4. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf letzte Bemerkungen. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen. G.1. Die ursprünglich für den 19. Oktober 2022 geplante Verhandlung wurde aufgrund einer Terminkollision auf Ersuchen des Beschwerdeführers eines Parallelverfahrens auf den 23. November 2022 verschoben (Schreiben des Präsidenten des SKE vom 9. September 2022). G.2. Am 23. November 2022 verhandelte das SKE alle Beschwerden gegen den Beitragsplan XY (insgesamt drei Parallelverfahren). Zu Beginn des Ver- handlungstags wurde ein gemeinsamer Augenschein durchgeführt (Prä- senz der Verhandlung zum vorliegenden Verfahren siehe Protokoll, S. 2). Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Teilnahme am Augenschein (Protokoll, S. 2). Nach der gerichtsinternen Beratung aller Verfahren wurde das nachfolgende Urteil gefällt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen die Erhebung von Erschliessungsabgaben kann, soweit sie in einem Beitragsplan festgehalten werden, innerhalb der Auflagefrist, ansonsten in- nert 30 Tagen seit Zustellung beim verfügenden Organ Einsprache erho- ben werden (vgl. § 35 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen [BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993). Die Einsprache- entscheide können innert 30 Tagen mit Beschwerde beim Spezialverwal- tungsgericht angefochten werden (§ 35 Abs. 2 BauG in Verbindung mit § 44 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007). 1.2. Beim angefochtenen Entscheid vom 21. Juni 2021 handelt es sich um ei- nen Einspracheentscheid in Abgabesachen im Sinne von § 35 Abs. 2 BauG. Das Spezialverwaltungsgericht ist damit für die Behandlung der Be- schwerde zuständig. 1.3. Der Beschwerdeführer hat als Beitragsbelasteter ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse an der Aufhebung des Einspracheentscheids. Er ist so- mit ohne weiteres zur Beschwerdeführung legitimiert (§ 42 lit. a VRPG). -5- 1.4. Der Einspracheentscheid ist dem Beschwerdeführer am 30. Juni 2021 zu- gegangen. Nach § 28 Abs. 1 und 2 VRPG gelten für die Berechnung der Fristen, deren Unterbruch und die Wiederherstellung gegen die Folgen der Säumnis sowie bezüglich der Rechtsstillstandsfristen die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) vom 19. Dezem- ber 2008. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) ist die mit Poststempel vom 23. August 2021 versehene Beschwerde ohne Weiteres fristgerecht eingereicht worden. Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer verlangt zunächst die Aufhebung seiner Kostenbe- teiligung am Beitragsplan. Für den Fall, dass die Beitragspflicht bejaht wird, beantragt er die Erhöhung des Gemeindeanteils auf mindestens 60 %. Al- ternativ verlangt er die Reduktion der im Beitragsplan verlegten Bausumme von Fr. 267'031.15 auf Fr. 22'304.89. Weiter beantragt er die Prüfung der Reduktion des Beitrags aufgrund von in der Vergangenheit geleisteten An- schlussgebühren. 2.2. Die Beschwerdegegnerin lässt zunächst vorbringen, Antrag Ziff. 2 der Be- schwerde stelle einen allgemeinen Prüfungsantrag dar. Es sei nicht hinrei- chend klar, was damit gemeint sei. Auf den Antrag sei folglich nicht einzu- treten. Auch stelle der Beschwerdeführer in Bezug auf die Anrechnung be- reits verfügter Anschlussgebühren keinen konkreten Antrag. Ein allgemei- nes Prüfungsbegehren erfülle die formellen Voraussetzungen im Rahmen einer Beschwerde nicht. Auf dieses Begehren sei folglich ebenfalls nicht einzutreten. 2.3. Beschwerden sind schriftlich bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (§ 43 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeschrift hat einen Antrag und eine Be- gründung zu enthalten. Auf Beschwerden, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, ist nicht einzutreten (§ 43 Abs. 2). Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag darzulegen, welche Teile des Dispositivs des vorinstanz- lichen Entscheids abgeändert werden sollen. Aus dem Antrag in Verbin- dung mit der Begründung muss das Ziel der Beschwerde hinreichend er- kennbar sein. Dabei kommt es weniger auf juristisch korrekte Formulierun- gen an. Massgebend ist vielmehr, dass die Anträge nachvollziehbar sind und die Rechtsmittelinstanz den Zweck der Beschwerde erkennen kann (Michael Merker, Rechtsmittel, Klagen und Normenkontrollverfahren nach -6- dem [alten] aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kom- mentar zu den §§ 38 - 72 altVRPG, Zürich 1998, § 39 N 5). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Aus den Anträgen des Be- schwerdeführers geht hervor, dass er eine Überprüfung des vorinstanzli- chen Entscheids beantragt. Dass er darüber hinaus beantragt, wie das Ge- richt entscheiden solle, wäre dagegen nicht erforderlich. Das Gericht hat daher auf die Anträge des Beschwerdeführers einzutreten und sich mit die- sen auseinanderzusetzen. 3. 3.1. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt eine Abgaben- erhebung ein Gesetz im formellen Sinn voraus, welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen (Subjekt der Abgabe), den Gegenstand der Abgabe (den abgabebegründenden Tatbestand) und in Grundzügen die Höhe der Abgabe (Bemessungsgrundlage) festlegt (Bundesgerichtsent- scheid [BGE] 126 I 183, mit Hinweisen; BGE 132 II 374; vgl. auch Art. 127 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] vom 18. April 1999, der analog auf andere Geldleistungen anwendbar ist [BGE 134 I 180]). 3.2. Die Gemeinden können von den Grundeigentümern Beiträge an die Kosten der Erstellung, Änderung oder Erneuerung von Abwasserbeseitigungsan- lagen erheben. Soweit die Kosten dadurch nicht gedeckt werden, sowie für den Betrieb, sind sie verpflichtet, Gebühren zu erheben (§ 34 Abs. 2 BauG). Die Erhebung von Beiträgen ist von den Gemeinden zu regeln, soweit keine kantonalen Vorschriften bestehen (§ 34 Abs. 3 BauG; § 23 EG UWR). 3.3. Die Erhebung von Abgaben im Zusammenhang mit Erschliessungsanlagen wird im Abwasserreglement (kurz: AR) der Einwohnergemeinde Q., be- schlossen von der Gemeindeversammlung am 16. Mai 2003, geregelt. Gemäss § 30 Abs. 1 lit. a AR erhebt der Gemeinderat von den Grundeigen- tümern an die Kosten für die Erstellung, Änderung, Erneuerung und Betrieb der öffentlichen Anlagen unter anderem Erschliessungsbeiträge. Dabei gilt der Bau einer neuen Baute oder Anlage als Erstellung (§ 39 Abs. 1 AR). Als Änderung gilt die Verbesserung oder Erweiterung einer bestehenden Baute oder Anlage (§ 39 Abs. 2 AR). Als Erneuerung gilt ein vollständiger Ersatz einer Baute oder von wesentlichen Teilen zu deren Wiederherstel- lung (Sanierung). Unterhaltsarbeiten geltend dagegen nicht als Erneuerung (§ 39 Abs. 3 AR). -7- Die Grundeigentümer leisten nach Massgabe der ihnen erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteile Beiträge an die Kosten der Erstellung und Änderung von Anlagen der Abwasserbeseitigung. Die Kosten der Feiner- schliessung tragen die Grundeigentümer in der Regel vollumfänglich, jene der Groberschliessung höchstens zu 70 %. Die Anschlussgebühr wird um 30 % ermässigt (§ 45 AR). Zu den Abgaben hinzu kommt die von der Gemeinde für ihre Leistungen zu erbringende eidgenössische Mehrwertsteuer. Sie wird separat ausge- wiesen und ist mit der Abgaben- bzw. Gebührenverfügung zur Zahlung fäl- lig (§ 31 Abs. 1 AR). Zur Bezahlung der Abgaben sind diejenigen Personen verpflichtet, denen im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht laut Grundbuch das Eigentum zusteht (§ 33 AR). Die Beitragspflicht entsteht mit Beginn der öffentlichen Auflage des Beitragsplans (§ 43 AR). Erschliessungsbeiträge werden frühestens mit Baubeginn der Anlage fällig, für welche sie erhoben werden (§ 44 Abs. 1 AR). Im Übrigen wird die Fäl- ligkeit durch den Beitragsplan bestimmt. Es können entsprechend dem Fortgang der Arbeiten Teilzahlungen vorgesehen werden (§ 44 Abs. 2 AR). Die Beiträge sind auch dann fällig, wenn gegen den Beitragsplan Einspra- che bzw. Beschwerde geführt wird (§ 44 Abs. 3 AR). 3.4. Das AR ist eine taugliche gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Bei- trägen an den Bau von Anlagen der Abwasserbeseitigung. Das ist unbe- stritten (Protokoll, S. 3 f.). 4. 4.1. Der Beschwerderführer bringt vor, der Gemeinderat habe durch den Ver- zicht auf die Erstellung eines Protokolls der Einwendungsverhandlung vom 18. Mai 2021 das rechtliche Gehör verletzt. Er habe nach der Zustellung des Einspracheentscheids Einsicht in das Protokoll oder die Aktennotiz der Einspracheverhandlung beantragt, worauf ihm bestätigt worden sei, dass weder ein Protokoll noch eine Aktennotiz erstellt worden seien. Im ange- fochtenen Entscheid werde in materieller Hinsicht auf die Einwendungsver- handlung Bezug genommen und es würden auf an der Verhandlung ge- machte Äusserungen abgestellt. Die Einwendungsverhandlung sei daher entscheidrelevant und unterliege damit der Protokollierungspflicht. Weiter habe der Gemeinderat im Einspracheentscheid festgehalten, dass alle Va- rianten für die Kostenübernahmen nochmals überprüft worden seien. Diese Varianten habe er jedoch nicht offengelegt. Der Verzicht auf die Erstellung eines Protokolls sei bei der Verlegung der Verfahrenskosten zulasten der Gemeinde zu berücksichtigen. Weiter genüge die kurze Begründung des -8- Gemeinderats, dass normativ eine Nennweite von 300 mm notwendig sei, nicht den Anforderungen an die Begründung eines Entscheids. Der Ent- scheid gebe keinen Aufschluss über die ihm zugrundeliegenden Entscheid- grundlagen. Die Begründungspflicht werde somit ebenfalls verletzt. 4.2. Die Beschwerdegegnerin lässt dazu ausführen, es bestehe zwar im Allge- meinen eine Protokollierungspflicht, diese sei jedoch differenziert und im Einzelfall zu beurteilen. Ein formelles Protokoll müsse nicht in jedem Fall erstellt werden. Unter Umständen genüge es, die wesentlichen Erwägun- gen im Entscheid festzuhalten. Der Gemeinderat setze sich im Einsprache- entscheid mit den Vorbringen des Beschwerdeführers ausführlich ausei- nander. Der Einspracheentscheid stütze sich auf die anlässlich der Ein- spracheverhandlung vom anwesenden Gemeindeschreiber erstellten Handnotizen. Dabei seien die wesentlichen Erwägungen im Entscheid ab- gebildet worden, womit die Protokollierungspflicht formell erfüllt worden sei. Üblicherweise bestehe kein Bedarf, die Handnotizen in Reinschrift zu brin- gen. Aufgrund der vorliegenden Beschwerde sei jedoch nachträglich ein formelles Protokoll erstellt worden. Daraus gehe hervor, dass der Gemein- derat im Einspracheentscheid auf die Aussagen des Beschwerdeführers eingegangen sei. Das rechtliche Gehör sei damit auch materiell nicht ver- letzt. 4.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet. Er dient als zentrales Mitwirkungsrecht sowohl der Sachaufklärung, stellt aber auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Er umfasst den Anspruch auf Äusserung und Anhörung im Verfahren, den Anspruch auf Akteneinsicht, das Recht auf Vertretung und Verbeistän- dung sowie den Anspruch auf Begründung eines Entscheids (Ulrich Häfe- lin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1001 f., mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung des Anspruchs führt im Falle einer Anfechtung grundsätzlich zur Aufhebung des Entscheids, auch wenn die Verletzung keinen Einfluss auf das Ergebnis hatte (Häfe- lin/Müller/Uhlmann, a.a.O, Rz. 1039, 1174 ff., mit Hinweisen). Die Verlet- zung kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch im Rechtsmit- telverfahren geheilt werden, wenn der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, sich vor einer Instanz zu äussern, welche über dieselbe Kognition wie die untere Instanz verfügt (BGE 125 V 368, Erw. 4.c)/aa); vgl. auch BGE 110 Ia 81, Erw. 5.d). Auf kantonaler Ebene ist der Anspruch auf recht- liches Gehör in § 21 und § 22 VRPG festgehalten. Wird auf eine Rückweisung verzichtet, können grobe Verfahrensfehler bei der Kostenverlegung berücksichtigt werden (vgl. Entscheid des Verwal- tungsgerichts [VGE] WBE.2013.260 vom 24. März 2014 in Sachen EG S. -9- gegen L.A., Erw. 3.2. und Entscheid des SKE [SKEE] 4-BE.2010.7 vom 27. Februar 2013 in Sachen L.A. gegen EG S., Erw. 4.6.1.). Das Spezialverwaltungsgericht prüft mit voller Kognition (§ 53 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit § 52 VRPG). 4.4. 4.4.1. Das Akteneinsichtsrecht beinhaltet die Befugnis, bei der zuständigen Be- hörde selbst Einsicht in die Unterlagen zu nehmen (BGE 131 V 40). Auf Zusendung besteht im Allgemeinen kein Anspruch. Nicht in den Anwen- dungsbereich des Akteneinsichtsrechts fallen sogenannte verwaltungsin- terne Akten. Das sind Unterlagen, denen für die Behandlung des Falles kein Beweischarakter zukommt, sondern die ausschliesslich der verwal- tungsinternen Meinungsbildung dienen und für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind (Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbe- lege usw.). Massgebend für die Gewährung oder Verweigerung der Akten- einsicht ist, ob eine Unterlage Sachverhaltsfeststellungen enthält oder Be- weischarakter aufweist. Können die Akten für den Ausgang des Verfahrens wesentlich sein, ist die Einsicht zu gewähren (Häfelin/Müller/ Uhlmann, a.a.O., N 1019 ff. mit Hinweisen, BGE 132 V 388 f.). Wird die Akteneinsicht zur Wahrung wichtiger öffentlicher oder schutzwürdiger pri- vater Interessen verweigert, ist der betroffenen Partei der belastende Inhalt mitzuteilen, wenn zu ihrem Nachteil darauf abgestellt werden soll (§ 22 Abs. 3 VRPG). Auf Einsicht in Akten betreffend einen Fall mit anders gela- gerten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen besteht kein Anspruch (BGE 132 II 495 Erw. 3.3). Die Behörden haben alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Dieser ursprünglich für das Strafver- fahren entwickelte Grundsatz muss als Gehalt von Art. 29 Abs. 2 BV für alle Verfahrensarten gelten (BGE 130 II 477 Erw. 4.1 mit Hinweisen). Dazu gehört auch die Pflicht zur Protokollführung über entscheidwesentliche Ab- klärungen, Zeugeneinvernahmen und Verhandlungen im Rechtsmittelver- fahren. Gemäss Bundesgericht sind die wesentlichen Ergebnisse eines Au- genscheins in einem Protokoll oder "Aktenvermerk" festzuhalten oder zu- mindest - soweit sie für die Entscheidung erheblich sind - in den Erwägun- gen des Entscheids klar zum Ausdruck zu bringen. Wenn die Verwaltung mit einem Verfahrensbeteiligten ein Gespräch führt, ist wenigstens der we- sentliche Gehalt des Gespräches im Protokoll festzuhalten. Im Übrigen ist die Protokollierungspflicht von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig (BGE 130 II 478 Erw. 4.2 mit Hinweis). Gemäss Verwaltungsgericht des Kantons Aargau begründet das Recht auf Akteneinsicht eine Aktenerstellungspflicht. Die Verwaltungsbehörde hat über die wesentlichen Ergebnisse des Augenscheins immer ein Protokoll - 10 - zu erstellen, das den Parteien nach dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs auch jederzeit zur Einsichtnahme offenstehen muss (AGVE 2008 S. 315 mit Hinweisen; AGVE 2000 S. 343). Die beim Augenschein gemachten Feststellungen sind soweit zu protokollieren, als sie für den Entscheid er- heblich sein können. Stattdessen kann auch eine Aktennotiz erstellt wer- den. Ein Wortprotokoll ist in der Regel nicht erforderlich. Das Protokoll ist auszufertigen, bevor die zuständige Behörde den Entscheid fällt, um eine einwandfreie Entscheidgrundlage sicherzustellen. Auf die Ausfertigung des Protokolls kann nur verzichtet werden, wenn kein Sachentscheid gefällt werden muss (AGVE 2000 S. 345 f.). Dient ein Augenschein dazu, einen streitigen, unabgeklärten Sachverhalt festzustellen, so müssen die am Verfahren Beteiligten grundsätzlich zum Augenschein beigezogen werden. Diesen ist Gelegenheit zur Mitwirkung an der Beweisabnahme oder mindestens zur Stellungnahme zum Beweis- ergebnis zu geben. Ein Augenschein darf nur ausnahmsweise unter Aus- schluss einer Partei erfolgen, wenn schützenswerte Interessen Dritter oder des Staates oder eine besondere Dringlichkeit dies gebieten oder wenn der Zweck nur erfüllt werden kann, wenn der Augenschein überraschend er- folgt (AGVE 2008 S. 216; Bundesgerichtsentscheid 1P.318/2003 vom 15. Juli 2003, Erw. 2.1). Die für den Augenschein skizzierte Protokollierungspflicht gilt gleichermas- sen für die Einspracheverhandlung des Gemeinderats. Sie ist in den we- sentlichen Punkten zu protokollieren und den Einsprechern ist auf Verlan- gen Einsicht in das Protokoll zu geben. Die Einspracheverhandlung ist nicht bloss Schlichtungsverhandlung, sondern dient der Sachverhaltsabklärung und ist damit auch Grundlage für die gemeinderätliche Rechtsfindung (AGVE 2001 S. 369 und 373). An der Einspracheverhandlung teilneh- mende Parteien können die Ausführungen der Gegenpartei bzw. Behörde zur Kenntnis nehmen und sich dazu äussern. Auch aus diesem Grund ge- nügt ein zusammenfassendes Protokoll (vgl. Bundesgerichtsentscheid 1C_58/2010 vom 22. Dezember 2010, Erw. 2.4.1). Im Gerichtsverfahren sind Ausführungen und Eingaben der Parteien sowie allfälliger Dritter zu Protokoll zu nehmen, weil nur so Gewähr besteht, dass diese pflichtgemäss zur Kenntnis genommen und gewürdigt werden. Das Protokoll kann sich jedoch auf die für die Entscheidfindung im konkreten Fall wesentlichen Punkte beschränken, insbesondere sind nicht sämtliche Parteiäusserungen zu protokollieren (BGE 130 II 478 Erw. 4.3 mit Hinweis). 4.4.2. Vorliegend erkundigte sich der Beschwerdeführer nach der Aktennotiz der Einspracheverhandlung, worauf ihm mit E-Mail vom 6. Juli 2021 mitgeteilt wurde, dass keine Aktennotiz existiere. Der Schlussantrag der Einwender sei jedoch im Entscheid festgehalten worden. Das Protokoll muss zwar - 11 - nicht unaufgefordert an die Einsprecher verschickt werden, verlangt jedoch ein Einsprecher die Zustellung des Protokolls, ist ihm die Einsichtnahme in das Protokoll zu gewähren. Diese Möglichkeit muss dem Einsprecher je- derzeit offenstehen (Erw. 4.4.1.). Es wäre wenigstens ein zusammenfas- sendes Protokoll zu erstellen gewesen. Durch den Verzicht auf die Erstel- lung eines Protokolls oder einer Aktennotiz wurde das rechtliche Gehör ver- letzt. Die nachträgliche Erstellung eines Einspracheprotokolls im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vermag diesen Mangel nicht zu heilen. 4.5. 4.5.1. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört weiter, dass die Behörde die Vorbringen des Rechtssuchenden tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, woraus sich die grund- sätzliche Pflicht der Behörden zur Begründung ihrer Entscheide ergibt. Diese Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von un- sachlichen Motiven leiten lässt und dem Betroffenen ermöglichen, die Ver- fügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (BGE 126 I 102 f.; BGE 124 V 181; AGVE 2002 S. 397 f. mit Hinweisen; Entscheid der Schätzungs- kommission 4-EB.2004.50025 vom 27. Juni 2006 Erw. 2.1.). Die Begrün- dungsdichte richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Der An- spruch auf Begründung ist nicht bereits verletzt, wenn sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn die we- sentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt werden und ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde lenken liess BGE 121 I 57; BGE 117 Ib 86, je mit Hinweisen; AGVE 1998 S. 427; AGVE 2002 S. 423). Han- delt es sich um einen Bereich, in dem der urteilenden Instanz ein Ermes- sensspielraum zukommt, so ist eine umfassendere Begründung erforder- lich, damit die Parteien – und die Rechtsmittelinstanz – die Ermessensaus- übung überprüfen können (BGE 129 I 239 mit Hinweisen; Lorenz Kneubüh- ler, Die Begründungspflicht, Eine Untersuchung über die Pflicht der Behör- den zur Begründung ihrer Entscheide, Bern 1998, S. 108 f.). 4.5.2. Der Entscheid vom 21. Juni 2021 setzt sich mit den einzelnen Argumenten der Einsprache des Beschwerdeführers auseinander. Zur Begründung der Kalibervergrösserung der neuen Abwasserleitung gegenüber der beste- henden Abwasserleitung auf eine Nennweite von 300 mm hat die Be- schwerdegegnerin auf die Vorschrift gemäss SIA-Norm 190 hingewiesen, wonach Leitungen im Baugebiet eine minimale Nennweite von 300 mm auf- weisen müssen. Damit hat sie ausreichend begründet, warum sie eine Ka- libervergrösserung der Leitung als notwendig erachtet. Ob die Kaliberver- - 12 - grösserung beziehungsweise die Belastung der Grundeigentümer mit Bei- trägen für die Erstellung der Schmutzwasserleitung auch materiell gerecht- fertigt ist, wird nachfolgend zu prüfen sein. Der Beschwerdeführer konnte den Einspracheentscheid grundsätzlich ohne weiteres sachgerecht anfech- ten. Der Anspruch auf Begründung ist somit nicht verletzt. 4.6. Aufgrund der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Verzicht auf Protokollierung der Einspracheverhandlung wäre der Ein- spracheentscheid vom 21. Juni 2021 grundsätzlich aufzuheben (vorne Erw. 4.3.). Der Schriftenwechsel lässt aber erkennen, dass die Parteien die je gegenseitigen Standpunkte zur Kenntnis genommen haben. Eine Wie- derholung des Einspracheverfahrens wäre daher ein blosser Leerlauf, an dem auch der Beschwerdeführer kein Interesse haben kann. Das SKE prüft zudem mit voller Kognition (§§ 52 und 53 Abs. 2 VRPG). Unter diesen Um- ständen wird auf die Aufhebung des Entscheids verzichtet. Der Mangel ist aber bei der Verlegung der Kosten zu berücksichtigen (vgl. Erw. 15). 5. 5.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, Gemeindeammann C., wel- cher den Entscheid über den Beitragsplan unterzeichnet habe, sei als Mit- eigentümer der Parzelle bbb finanziell vom Beitragsplan betroffen. Dieser sei befangen gewesen und hätte daher am Entscheid nicht mitwirken dür- fen. Da der Gemeindeammann an der Einspracheverhandlung nicht anwe- send gewesen sei, sei dessen Mitwirkung am Entscheid für ihn nicht er- kennbar gewesen. 5.2. Die Beschwerdegegnerin lässt dazu ausführen, der Beschwerdeführer habe den Vorwurf der Befangenheit erstmals in der Beschwerde und damit verspätet vorgebracht. Es sei dem Beschwerdeführer seit langem bekannt gewesen, dass Gemeindeammann C. Mitglied der Erbengemeinschaft D. sei und dass ein Grundstück der Erbengemeinschaft vom Beitragsplan be- troffen sei. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft seien im Beitragsplan na- mentlich aufgeführt. Dem Beschwerdeführer sei also spätestens seit der öffentlichen Auflage des Beitragsplans bekannt gewesen, dass der Ge- meindeammann ebenfalls vom Beitragsplan betroffen sei. Auch habe der Gemeinderat mit dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Juni 2021 mitgeteilt, dass er am 21. Juni über die Einsprachen entscheiden werde. Das Schreiben sei durch den Gemeindeammann unterzeichnet gewesen, wodurch dem Beschwerdeführer dessen Mitwirkung am Entscheid habe bewusst sein müssen. Der Anspruch auf Geltendmachung des Ausstands- grunds sei folglich verwirkt. Weiter liege ohnehin kein Ausstandsgrund vor. Ein zum Ausstand verpflichtendes Interesse sei umso weniger wahrschein- lich, je mehr andere Personen von einer Sache in gleicher Weise betroffen - 13 - seien. Vorliegend sei vom Beitragsplan eine Vielzahl von Personen betrof- fen. Es handle sich bei Parzelle bbb vielmehr um eines der Grundstücke, welches finanziell am meisten belastet werde. 5.3. 5.3.1. Art. 30 Abs. 1 BV gewährt einen verfassungsmässigen Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter. Es muss gewährleistet sein, dass der Ausgang des Prozesses aus Sicht aller Beteiligten offen erscheint. Dieser Anspruch ist bereits verletzt, wenn bei einer Gerichtsperson Um- stände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und der Voreinge- nommenheit zu begründen vermögen. Die Gerichtsperson hat in diesem Fall in den Ausstand zu treten, unabhängig davon, ob sie tatsächlich be- fangen ist (BGE 133 I 1, Erw. 6.2.; BGE 131 I 113, Erw. 3.4.). Für nichtge- richtliche Behörden ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV ein Mindestanspruch auf Unabhängigkeit und Unbefangenheit einer Verwaltungsbehörde. Dabei können die für gerichtliche Behörden geltenden Anforderungen jedoch nicht unbesehen auf das verwaltungsverfahren übertragen werden. Bei Exekutivbehörden ist zu berücksichtigen, dass ihr Amt auch mit politischen Aufgaben verbunden ist (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 979; BGE 140 I 326, Erw. 5.). Das Recht auf richtige Zusammensetzung einer Verwal- tungsbehörde umfasst auch den Anspruch auf Bekanntgabe der beim Ent- scheid mitwirkenden Behördenmitglieder. Nur auf diese Weise können die Betroffenen feststellen, ob ihr Anspruch auf richtige Zusammensetzung der Verwaltungsbehörde sowie auf unparteiische Beurteilung gewahrt wird (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 980). Ausstandsgründe sind rechtzeitig geltend zu machen. Denn diejenige Per- son, welche das Ausstandsbegehren nicht unverzüglich stellt, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf das Verfahren einlässt und den Ausstandsgrund erst im Rechtsmittelverfahren vorbringt, verwirkt nach dem Grundsatz von Treu und Glauben den An- spruch auf spätere Anrufung des Ausstandsgrundes (vgl. BGE 117 Ia 322, Erw. 1c; BGE 116 Ia 485 Erw. 2c; BGE 114 Ia 280, Erw. 3e). 5.3.2. Mit Schreiben vom 4. Juni 2021 wurden alle Einsprecher vom Gemeinderat vorab über den geplanten Einspracheentscheid informiert. Dieses Schrei- ben war von Gemeindeammann C. mitunterzeichnet. Spätestens ab die- sem Zeitpunkt musste dem Beschwerdeführer die Mitwirkung des Gemein- deammanns am Einspracheverfahren bewusst sein und er hätte ein Aus- standsbegehren stellen können. Indem er sich stillschweigend auf das Ver- fahren eingelassen hat und den Ausstandsgrund erstmals seiner Be- schwerdeschrift geltend gemacht hat, hat er den Anspruch auf Geltendma- chung des Ausstandsgrunds verwirkt. - 14 - 6. 6.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter den Umstand, dass die öffentliche Auf- lage des Beitragsplans zusammen mit dem Baubeginn erfolgt ist, während der Entscheid des Gemeinderats über die Einsprachen jedoch erst nach Fertigstellung der in den Beitragsplan eingebundenen Bauwerke erfolgt ist. Durch dieses Vorgehen seien keine Anpassungen am Bauprojekt mehr möglich. Indem der Gemeinderat erst nach Ausführung des Bauwerks über den Beitragsplan entschieden habe, sei die Prüfung von kostengünstigeren Ausführungsvarianten nicht mehr möglich gewesen, wodurch das rechtli- che Gehör verletzt worden sei. 6.2. Die Beschwerdegegnerin lässt dazu vorbringen, die Auflage des Beitrags- plans müsse zwar bei Baubeginn begonnen haben, sie müsse jedoch nicht abgeschlossen sein. Vorliegend sei die öffentliche Auflage des Beitrags- plans zusammen mit dem Baubeginn und damit rechtzeitig erfolgt. 6.3. Gemäss Bundesgericht sollte der Auflagezeitpunkt von Beitragsplänen als wesentliche Verfahrensvorschrift in einem Gesetz geregelt sein (vgl. BGE 2C_1131/2014 vom 5. November 2015 Erw. 3.1 a.E.). Eine solche Rege- lung fehlt im Kanton Aargau, weshalb die Gerichte in verschiedenen Anläu- fen den Auflagezeitpunkt festgelegt und präzisiert haben. Diese Rechtspre- chung wurde laufend publiziert. Es hat sich folgende Regelung herauskristallisiert: Der Beitragsplan ist frü- hestens nach Erstellung des auflagereifen Projekts mit Kostenvoranschlag und spätestens vor Baubeginn aufzulegen (AGVE 2002, S. 502 f.). Die Auf- lage muss bei Baubeginn noch nicht abgeschlossen sein (AGVE 2015 S. 251, bestätigt in BGE 2C_1131/2014 vom 5. November 2015 Erw. 3.1). Die Nichteinhaltung dieser Vorgaben hat zur Folge, dass Beitragsbe- troffene einspracheweise die Verwirkung des ihnen gegenüber festgesetz- ten Beitragsanspruchs geltend machen können. Der Beitragsplan als Gan- zes ist aber nicht nichtig (AGVE 2010 S. 133). 6.4. Anlässlich der Verhandlung vom 23. November 2022 wurde das Protokoll der Startsitzung für den Totalausbau XY vom 23. Juli 2020 zu den Akten gegeben. Aus diesem geht klar hervor, dass am 24. August 2020 mit dem Bau begonnen wurde (erwähntes Protokoll, S. 2). Die Auflage des Beitrags- plans hat demnach vor Baubeginn und somit rechtzeitig stattgefunden. 6.5. Die Auflage des Beitragsplans vor der Bauausführung dient vor allem der kommunalen Budgetwahrung. Sofern der Gemeinde nach Abschluss des - 15 - Beitragsplanverfahrens der Anteil, welchen sie übernehmen muss, zu hoch erscheint, hat sie noch immer die Möglichkeit, auf den Bau zu verzichten. Auch wenn diese Überlegung dafürsprechen könnte, dass vor Beginn der Bauausführung die Auflage des Beitragsplans abgeschlossen sein sollte, ist das öffentliche Interesse an der Wahrung der kommunalen Budgethoheit nicht derart hoch zu gewichten, als dass dies die einspracheweise Geltend- machung der Verwirkung des Beitragsanspruchs rechtfertigen würde (AGVE 2015 S. 253). Der Beschwerdeführer anerkennt denn auch, dass das Vorgehen der Ge- meinde formell korrekt war (Protokoll, S. 6). 7. 7.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es sei zu prüfen, ob für die in den Jahren 1983, 1984 und 1998 verfügten Anschlussgebühren eine Re- duktion um 30 % oder 100 % der jeweils bezahlten Summe an Klärbeitrag und Anschlussgebühren an den zu leistenden Perimeterbeitrag angerech- net werden könne. 7.2. Die Beschwerdegegnerin lässt dazu ausführen, es handle sich vorliegend um Erschliessungsbeiträge an die Kosten der Erstellung der Entwässerung in der X-Strasse. Anschlussgebühren würden dagegen bei einem An- schluss eines Gebäudes an die Abwasseranlagen nach Massgabe der Ge- bäudegrundfläche und der Hartflächen bzw. der Gesamtgeschossfläche er- hoben. Es handle sich dabei um eine andere Bemessungsgrundlage. Um das Grundstück des Beschwerdeführers nicht zu stark zu belasten, sei vom Erschliessungsbetrag von Fr. 14'257.00 eine Reduktion von Fr. 468.04 vor- genommen worden. Dieser Betrag entspreche 30 % der verfügten Kanali- sationsanschlussgebühren von Fr. 1'088.60 (zzgl. MWST von 7.6 %) mit Baubewilligung 2007 sowie von Fr. 360.00 (zzgl. MWST von 8 %) mit Bau- bewilligung 2014. 7.3. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Anschlussgebührenverfügungen waren noch an den früheren Eigentümer des Grundstücks, E., gerichtet. Im Mai 1983 wurde eine Anschlussgebühr von insgesamt Fr. 2'181.25 verfügt (bestehend aus einer Anschlussgebühr von Fr. 1'308.75 und einem Klär- beitrag von Fr. 872.50). Im Juni 1984 wurde eine Rechnung über Fr. 550.00 gestellt (bestehend aus einer Anschlussgebühr von Fr. 330.00 und einem Klärbeitrag von Fr. 220.00). Mit Baubewilligung vom 21. April 1998 wurde schliesslich eine Anschlussgebühr über Fr. 4'875.90 zzgl. 6.5 % MWST (Fr. 316.00) verfügt. - 16 - 7.4. Gemäss § 45 AR wird die Anschlussgebühr um 30 % ermässigt. Vorliegend wurde eine Reduktion von Fr. 468.04 vorgenommen. Der Beitrag wurde damit um 30 % der 2007 und 2014 verfügten Kanalisationsanschlussge- bühren reduziert. 7.5. Im AR sind Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren (vgl. § 30 Abs. 1 AR) kumulativ vorgesehen, was grundsätzlich zulässig ist. Die ku- mulative Erhebung von Erschliessungsbeiträgen und Anschlussgebühren kann jedoch die Gefahr bergen, dass die betroffenen Grundeigentümer zu hohe Abgaben leisten müssen, woraus sich eine Verletzung des Äquiva- lenzprinzips ergeben kann (AGVE 1998 S. 197). 7.6. Die Erschliessung ist eine Voraussetzung dafür, dass auf einem noch un- überbauten Grundstück gebaut werden kann. Zeitlich hat die Erschliessung der eigentlichen Baute somit dem Anschluss einer Baute grundsätzlich vo- ranzugehen. Vorliegend handelt es sich um den umgekehrten Fall einer bereits bestehenden Baute, für deren Anschluss in der Vergangenheit An- schlussgebühren geleistet wurden. 7.7. Gemäss § 33 AR sind zur Bezahlung von Abgaben diejenigen Personen verpflichtet, denen im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht laut Grund- buch das Eigentum zusteht. Bei Erschliessungsbeiträgen entsteht die Bei- tragspflicht mit Beginn der öffentlichen Auflage des Beitragsplans (§ 43 AR). Bei Anschlussgebühren entsteht die Zahlungspflicht bei bestehenden Gebäuden mit der Inbetriebnahme des Anschlusses und bei Neubauten mit dem Anschluss an die Kanalisation; Ersatzbauten sind Neubauten gleich- gestellt. Bei Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten einer bereits ange- schlossenen Baute entsteht die Zahlungspflicht mit dem Abschluss der Bauarbeiten, spätestens jedoch zwei Jahre nach Baubeginn (§ 49 Abs. 1 AR). Je nach Situation kann also zwischen der Erhebung der Erschlies- sungsbeiträge und der Erhebung der Anschlussgebühren viel Zeit verge- hen und es kann einen (oder auch mehrere) Eigentümerwechsel geben. Verändern sich die Eigentumsverhältnisse zwischen Erschliessung und Anschluss an die kommunale Infrastruktur, so haben in der Regel verschie- dene Personen für die Erschliessungsbeiträge und die Anschlussgebühren aufzukommen. Aus dem Wortlaut von § 45 AR geht nicht klar hervor, ob die Reduktion nur dann gewährt werden soll, wenn der Erschliessungsbeitrag und die An- schlussgebühren zeitnah von demselben Grundeigentümer zu leisten sind oder ob ein solcher Anspruch auch dann besteht, wenn verschiedene Grundeigentümer betroffen sind. Es entspricht jedoch nicht dem Sinn und - 17 - Zweck der Reduktionsregelung, dass auch für zeitlich weit zurückliegende Anschlussgebührenerhebungen eine Reduktion gewährt wird. Die Gewäh- rung einer Reduktion würde so zum Regelfall. In diesem Fall wäre wohl schlicht der Tarif zu hoch angesetzt und dieser wäre dauerhaft zu senken. Es bräuchte dann gar keine Reduktionsregelung mehr. Eine Reduktion vom Normaltarif macht nur als Ausnahmebestimmung Sinn. Die Reduktion soll vielmehr in jenen Fällen gewährt werden, in welchen die Erschliessungsbeiträge und die Anschlussgebühren von demselben Grundeigentümer zu leisten sind. Dabei hatte der kommunale Gesetzgeber vor allem jene Fälle im Blick, in denen die Realisierung der Erschliessung und der Nutzbaute zusammenfallen oder in kurzem zeitlichen Abstand er- folgen. In diesen Ausnahmefällen kann die Kombination von Erschlies- sungsbeiträgen und Anschlussgebühren zu einer Verletzung des Äquiva- lenzprinzips führen, weshalb der kommunale Gesetzgeber zulässigerweise vorgesehen hat, dass dem betroffenen Grundeigentümer eine Reduktion der Anschlussgebühren gewährt werden soll. Die in den Jahren 1983, 1984 und 1998 erhobenen Anschlussgebühren liegen zu weit in der Vergangenheit und wurden zudem von einem anderen Grundeigentümer erhoben. Mit der Anrechnung der in den Jahren 2007 und 2014 bezahlten Anschlussgebühren wurde der Einhaltung des Äquivalenz- prinzips genügend Rechnung getragen. 8. 8.1. Der aktuelle GEP der Gemeinde Q. sieht für das Gebiet XY die Erneuerung der bestehenden Kanalisationsleitungen und die Umsetzung des Teil- Trennsystems vor. Zur Umsetzung des Teil-Trennsystems war im GEP der Neubau einer Sauberwasserleitung vorgesehen. Im Rahmen der durchge- führten Kanal-TV-Aufnahmen wurde jedoch festgestellt, dass die beste- hende Schmutzwasserleitung einen ungesetzlichen Zustand aufweist. Es ergab sich die Möglichkeit der Umnutzung der bestehenden Schmutzwas- serleitung in eine Sauberwasserleitung. Daher wurde beschlossen, anstelle des Neubaus der Meteorwasserleitung die bestehende Schmutzwasserlei- tung umzunutzen und eine neue Schmutzwasserleitung ab der Bauzonen- grenze bis zur Strasse "XZ" zu erstellen. Die bestehenden Hausanschlüsse sollen an die neue Schmutzwasserleitung angeschlossen werden (Techni- scher Bericht vom 17. Februar 2020, S. 3). Die Schmutzwasserleitung wird zwischen der Kreuzung "XY" und "XZ" neu gebaut. Ausserdem wird die bestehende Sammelleitung der Parzellen ccc und ddd neu erstellt. Die neue Schmutzwasserleitung soll mit einem Kaliber NW 300 erstellt werden (Technischer Bericht, S. 4). Die Sammelleitung im Bereich der Parzelle eee soll mit einer Nennweite von 250 mm erstellt wer- den (Technischer Bericht, S. 4). - 18 - 8.2. Gemäss § 17 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UWR; SAR 781.200) vom 4. September 2007 ist der Generelle Entwässerungsplan (GEP) Grundlage für die Umsetzung der Abwasserentsorgung und -reinigung. Erst mit dem Ausbau entspricht das Kanalisationssystem im Gebiet XY den Vorgaben des aktuellen GEP und ist damit abwassertechnisch gesetzes- konform erschlossen. 9. Die Kosten für den Neubau der Kanalisation im Abschnitt KS I bis KS A werden sich gemäss Kostenschätzung vom Mai 2020 auf insgesamt Fr. 267'031.15 belaufen. Sie setzen sich zusammen aus den Positionen Baumeisterarbeiten, Sanitärarbeiten und Elektroarbeiten, den Nebenkos- ten für Gärtner/Landwirt, Geometer, Kanal-TV, Bewilligungsgebühren, Plankopien, Honorar und Unvorhergesehenes/Diverses/Rundung von ca. 10 % sowie Beitragsplan (inkl. MWST, exkl. Einspracheverhandlun- gen). Für das Gericht sind darin keine unzulässigen Beträge enthalten. 10. 10.1. Vorab werden die wichtigsten Grundsätze des Erschliessungsbeitrags- rechts dargelegt (Erw. 10.2. ff.). Anschliessend wird anhand der aufgeführ- ten Kriterien zu prüfen sein, ob der verfügte Beitrag an die Kanalisationser- schliessung nicht nur in genereller, sondern auch in individueller Optik ge- rechtfertigt ist. 10.2. Baubeiträge (sogenannte Vorzugslasten) wie der hier zur Diskussion ste- hende Erschliessungsbeitrag sind Abgaben, die als Ausgleich jenen Per- sonen auferlegt werden, denen aus einer öffentlichen Einrichtung ein wirt- schaftlicher Sondervorteil erwächst (§ 34 Abs. 2 BauG; Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2003, S. 510 f.; Häfe- lin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2814). Im Verfahren zur Festsetzung von Baubeiträgen umfasst die materielle Prüfung regelmässig drei Stufen. Zu- nächst kann streitig sein, ob überhaupt ein Sondervorteil vorliegt oder – mit anderen Worten – ob der Beitragsperimeter richtig abgegrenzt und das be- troffene Grundstück zu Recht einbezogen worden ist. Dann ist das vom Gemeinwesen zu übernehmende Kostenbetreffnis bzw. das der Gesamt- heit der Grundeigentümer festzusetzen. Schliesslich ist der auf die Gesamt- heit der Beitragspflichtigen entfallende Betrag unter diesen aufzuteilen - 19 - (SchKE 4-BE.2011.1 vom 22. August 2012 in Sachen E.H. gegen Einwoh- nergemeinde E., Erw. 6.2.; AGVE 1992, S. 195; VGE WBE.2013.382 vom 16. Juni 2014 in Sachen O.D. gegen EG O., S. 13 mit Hinweisen). 10.3. Soweit ein Beschwerdeführer die Beitragsleistung als Ganzes bestreitet, prüft das Spezialverwaltungsgericht in Anwendung des Grundsatzes "in maiore minus" jeweils sämtliche drei Stufen. In jenen Bereichen, in denen der Beschwerdeführer keine Unzulänglichkeiten sieht, nimmt das Gericht jedoch nur eine summarische Prüfung vor und korrigiert lediglich offensicht- liche Mängel (SchKE 4-BE.2011.1 vom 22. August 2012 in Sachen E.H. gegen Einwohnergemeinde E., Erw. 6.3.; vgl. AGVE 1996, S. 449). 10.4. Grundstücke müssen, um baulich genutzt werden zu können, ausreichend erschlossen sein (Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumpla- nung [RPG; SR 700] vom 22. Juni 1979). Die Erschliessung des Bauge- biets obliegt den Gemeinden (Art. 19 Abs. 2 RPG; § 33 Abs. 1 BauG). "Da- bei sind jeweils erschliessungsmässig zusammengehörende Gebiete aus- zuscheiden. Die Abgrenzung dieser Räume ergibt sich aus den Zonenvor- schriften, den topographischen Gegebenheiten und den Vorgaben überge- ordneter Planwerke. Innerhalb einer solchen Groberschliessungseinheit sind jeweils alle darin liegenden Grundstücke in der Frage, ob sie nach den gesetzlichen Voraussetzungen in genügender Weise erschlossen sind, ein- heitlich zu beurteilen" (AGVE 1990, S. 177 mit Hinweisen). Muss das in den Beitragsperimeter einbezogene Gebiet insgesamt als ungenügend er- schlossen bezeichnet werden, gilt dies demnach für sämtliche Grundstü- cke. Auch bereits überbaute Parzellen können nicht allein deswegen, weil die bestehenden Erschliessungsbauten für ihre bisherigen Bedürfnisse ge- nügten, als ausreichend erschlossen bezeichnet werden (VGE WBE.2013.382 vom 16. Juni 2014 in Sachen O.D. gegen EG O., S. 11 f.; WBE.2005.424 in Sachen M.G. und U.G. vom 20. November 2006, Erw. 4.2.; AGVE 2002, S. 497; AGVE 1990, S. 177; AGVE 1982, S. 155). Wird ein Gebiet erst mit den geplanten Anlagen genügend erschlossen, er- langen die darin liegenden Grundstücke als Folge des Projekts einen Vor- teil (vgl. § 34 Abs. 1 und 2 BauG). 10.5. Der Sondervorteil wird in der Praxis regelmässig anhand schematischer, der Durchschnittserfahrung entsprechender Massstäbe bemessen. Das ist zulässig und wird allgemein anerkannt (BGE 110 Ia 209 mit Hinweis; Bun- desgerichtsentscheid 1C_75/2012 vom 10. Juli 2012 Erw. 2.3.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2825). Die gewählten Massstäbe dürfen aber keine Unterscheidungen treffen, für die kein vernünftiger Grund er- sichtlich ist. Sie dürfen nicht zu einem unhaltbaren, mit sachlichen Gründen - 20 - schlechterdings nicht mehr zu rechtfertigenden Ergebnis führen (AGVE 2002, S. 496 mit Hinweisen; BGE 131 I 316 f.). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die erstmalige, gesetzeskon- forme (§ 32 Abs. 1 lit. b BauG) oder auch nur eine objektiv bessere und komfortablere Erschliessung den betreffenden Parzellen einen wesentli- chen wirtschaftlichen Sondervorteil vermitteln (AGVE 2002, S. 496; VGE WBE.2005.424 in Sachen M.G. und U.G. vom 20. November 2006, S. 9). Dabei ist ein objektiver Massstab anzuwenden und nicht auf die subjektiven Bedürfnisse des Grundeigentümers abzustellen (Bundesgerichtsent- scheide 1C_481/2012 vom 21. Dezember 2012, Erw. 2.1 und 2P.278/2001 vom 7. Februar 2002, Erw. 2.2. und 3.2.1). Muss eine Anlage aufgrund ge- änderter Vorschriften neu errichtet oder ersetzt werden, entsteht den da- nach wieder gesetzeskonform erschlossenen Grundstücken ein Sonder- vorteil, der einen Beitrag rechtfertigt (Bundesgerichtsentscheid 2C_759/2014 vom 6. Februar 2015, Erw. 6.3 mit Hinweisen). 10.6. Die Vorteile müssen allfällige Nachteile übersteigen und zudem realisier- bar, also in Geld umsetzbar sein, wobei eine sofortige Realisierung nicht erforderlich ist. Massgeblich ist, ob eine zonenmässige Überbauung öffent- lich-rechtlich zulässig ist. Der Sondervorteil muss dem Grundstück des Pflichtigen als solchem erwachsen und in einer Werterhöhung liegen, die objektiv messbar erscheint (objektive Methode), darf also nicht lediglich in subjektiven Verhältnissen des gegenwärtigen Eigentümers begründet sein (AGVE 2002, S. 496 f. mit Hinweisen; Bundesgerichtsentscheide 1C_481/2012 vom 21. Dezember 2012, Erw. 2.1 und 2P.278/2001 vom 7. Februar 2002, Erw. 2.2. und 3.2.1). Ein Sondervorteil entsteht auch dann, wenn aufgrund geänderter gesetzlicher Vorschriften eine Anlage neu errichtet oder angepasst werden muss (Bundesgerichtsentscheid 2C_759/2014 vom 6. Februar 2015, Erw. 6.3). 10.7. Während hinsichtlich bisher baulich ungenutzter Parzellen der Bau von Er- schliessungsanlagen Voraussetzung dafür ist, dass sie überhaupt überbaut werden können (Art. 22 RPG; § 32 Abs. 1 lit. b BauG), sind die bestehenden Gebäude durch die Besitzstandsgarantie (§§ 68 ff. BauG) ge- schützt. Die einwandfreie Erschliessung bewirkt somit auf den ersten Blick lediglich, aber immerhin, dass Um- und Neubauten möglich werden. Die Beitragserhebung für die Erschliessung ist zwar grundsätzlich ein einmali- ger Vorgang. Es kann aber die Möglichkeit, eine bestehende Baute abzu- reissen und durch einen Neubau zu ersetzen, nicht einfach ausser Acht gelassen werden. Daraus ergibt sich, dass durch die erstmalige, gesetzes- konforme Erschliessung eines Gebiets sowohl die darin liegenden über- bauten wie unüberbauten Grundstücke in den Genuss eines Sondervorteils gelangen (die Frage, ob sich Sondervorteile im Ausmass unterscheiden, ist - 21 - auf der Stufe der internen Aufteilung zu prüfen; zum Ganzen: AGVE 2002, S. 497 f. mit Hinweisen.). 10.8. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass es für den Entscheid dar- über, ob einem Grundstück durch die Erschliessungsanlage ein Sondervor- teil zukommt, nicht auf die momentane Nutzung einer Parzelle ankommen kann. Es ist von den sich durch die Erstellung der Erschliessungsanlage bietenden Chancen auszugehen. Entsprechend ist eine "Neuauflage" des Beitragsplans nicht möglich, wenn der Eigentümer einer Parzelle durch eine Nutzungsänderung den vorher bereits latent bestehenden Sondervor- teil der Erschliessungsanlage für sich realisiert. Eine solche Parzelle ist schon in der "Erstauflage" des (ursprünglichen oder nachträglichen) Bei- tragsplans als im Rahmen der möglichen Sondervorteile beitragspflichtig zu erklären. 10.9. Stösst ein Grundstück an zwei oder mehr Seiten an Erschliessungsanlagen an, wird es hinsichtlich der Erschliessung ideell bzw. rechnerisch aufgeteilt und hat sich an den Kosten aller Anlagen zu beteiligen. Dabei ist zu beach- ten, dass die Teilflächen nicht doppelt belastet werden. Regelmässig wird die ideelle Aufteilung mit Hilfe der Winkelhalbierenden bei Eckgrundstü- cken und der Mittellinie bei parallelen Strassenzügen getroffen (AGVE 2006 S. 95 f.; AGVE 1990 S. 179 f.; AGVE 1981 S. 157; Armin Knecht, Grundeigentümerbeiträge an Strassen im aargauischen Recht, Aarau 1975, S. 70). 10.10. Mit Blick auf die Gemeindeautonomie ist festzuhalten, dass der Gemeinde bei der Bestimmung der Kriterien ein weiter Ermessensspielraum zukommt, zumal die Rechtsetzungsaufgabe im Zuge der Neuregelung des Erschlies- sungsabgaberechts ausdrücklich den Gemeinden übertragen wurde (§ 34 Abs. 3 BauG). Das Spezialverwaltungsgericht überprüft die vorinstanzli- chen Entscheide grundsätzlich vollumfänglich (§ 53 Abs. 2 VRPG und § 52 VRPG), gleichzeitig hat es aber unter den gegebenen Voraussetzungen darauf zu achten, dass es nicht leichtfertig sein Ermessen anstelle desjeni- gen der Vorinstanz setzt. Das Gericht auferlegt sich daher bei Eingriffen in vorinstanzliche Entscheide Zurückhaltung. Soweit diese sachlich vertretbar erscheinen und das Ermessen pflichtgemäss wahrgenommen wurde, ver- zichtet es entsprechend auf eine Berichtigung (AGVE 2002 S. 495 f. mit Hinweisen). - 22 - 11. 11.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beitragspflicht sei auf die anfal- lenden Kosten für die Änderung der Kanalisation in eine Meteorwasserlei- tung zu beschränken. Die Erneuerung der Schmutzwasserleitung sei nicht beitragspflichtig. Diese könne ohne Querschnittvergrösserung saniert wer- den, ohne dass aktuell oder künftig eine Überlastung der Schmutzwasser- kanalisation eintrete. Aufgrund des starken Gefälles der Leitung im XY von über 15 % bis zu 20 % sei das hydraulische Aufnahmevermögen der Ka- nalisation vollkommen ausreichend. Die bestehende Leitung sei zu nur etwa 35 % ausgelastet gewesen. Gemäss GEP sei für die bestehende Schmutzwasserkanalisation zwischen Haltung 144 und 148 keine Quer- schnittvergrösserung vorgesehen. Der Neubau der Schmutzwasserkanali- sation mit Vergrösserung des Querschnitts von 250 mm auf 300 mm sei nur im Hinblick auf den Beitragsplan und die Kostenverlegung auf die Grundeigentümer erfolgt. Die minimale Nennweite der Rohre im Trennsys- tem betrage im Baugebiet DN 250. In begründeten Fällen seien in Abspra- che mit der kantonalen Fachstelle sogar noch kleinere Durchmesser mög- lich. Das Trennsystem sei dabei nicht berücksichtigt worden. Der GEP sehe zwar den Neubau einer Meteorwasserleitung mit einem Durchmesser von 300 mm vor, nicht jedoch eine Kalibervergrösserung der Schmutzwasser- leitung. Der Neubau einer Schmutzwasserleitung könne bis zu 50 % hö- here Kosten verursachen als der Neubau einer Meteorwasserleitung, da höhere Anforderung an die Dichtheit bestünden und eine Schmutzwasser- leitung tiefer im Boden erstellt werde, was eine grössere Grabentiefe mit entsprechend grösserem Grabenaushub, aufwändigeren Grabensicherun- gen und mehr Einbaumaterial zur Wiederauffüllung des Grabens zur Folge habe. Weiter sei eine Leitung mit einem Querschnitt von 300 mm wesent- lich teurer als eine solche mit einem Querschnitt von 250 mm. Die im Bei- tragsplan verlegte Bausumme sei daher auf die Kosten für die Erstellung einer Sauberwasserleitung von Fr. 22'304.89 zu reduzieren. Die bisherige Leitung habe über eine genügende Kapazität verfügt. Auf- grund des Gefälles der Leitung von 15 bis 20 % sowie des kleinen Einzugs- gebiets sei sogar eine Reduktion des Durchmessers möglich gewesen. 11.2. Die Beschwerdegegnerin lässt dazu ausführen, gemäss dem GEP der Ge- meinde Q. sei das Gebiet "XY" und dessen umliegende Liegenschaften im Teil-Trennsystem zu entwässern. Dieses sei gleichbedeutend mit einem modifizierten Mischsystem. Die SIA-Norm 190 (Ziff. 2.4.6) lege die minima- len Nennweiten der Rohre im Baugebiet im modifizierten Mischsystem auf DN 300 fest. Die bestehende Leitung könne nicht einfach belassen oder allenfalls mit geringem Aufwand saniert werden, da sie aus Normalbeton- rohren bestehe, welche systembedingt an den Rohrverbindungen undicht - 23 - seien. Die Leitung erfülle damit die Anforderungen an eine Schmutzwas- serleitung nicht. Auch weise sie lokale Beschädigungen wie Risse, feh- lende Scherben und unsauber eingebundene Anschlüsse auf. Die Einfüh- rung des Teil-Trennsystems setze eine zusätzliche Leitung voraus. Eine Sanierung der bestehenden Leitung mittels Inliner sei daher nicht ausrei- chend. Um nicht zusätzlich eine neue Sauberwasserleitung erstellen zu müssen, sei die bestehende Schmutzwasserleitung als Sauberwasserlei- tung umgenutzt worden. Diese Lösung sei technisch zweckmässig und fi- nanziell sinnvoll. Aufgrund der hohen Lage der bestehenden Leitung habe die neue Leitung nicht darüber ausgeführt werden können. Aufgrund der Höhenlage der darunterliegenden Netzwasserleitung sei es notwendig ge- wesen, die neue Leitung auf einer Tiefe zwischen 1.8 m und 2 m unter Ter- rain zu verlegen. Es bestehe bei Grabenprofil und Grabentiefe somit kein Einsparpotential. Weiter seien die Anforderungen an eine Schmutzwasser- leitung im Vergleich zu einer Sauberwasserleitung wesentlich höher, ins- besondere in Bezug auf die Dichtheit der Leitung. Schmutzwasserleitungen seien zudem tiefer anzuordnen, um im Falle eines Lecks die Verunreini- gung des Sauberwassers zu verhindern. Auch sei der Kostenunterschied von Leitungen mit Nennweite 250 und Nennweite 300 nicht so gross, wie dies vom Beschwerdeführer dargelegt wurde. So wiesen beide Leitungsdi- mensionen das gleiche minimale Grabenprofil auf. Lediglich beim Material der Rohre bestehe ein gewisser Preisunterschied. Gemäss Offerte der Firma F. AG betrage der Preisunterschied Fr. 15.00 pro Laufmeter. Vorlie- gend betrage der Preisunterschied bei der Leitung von rund 200 m Länge etwa Fr. 3'000.00. Die Beschwerdegegnerin lässt weiter vorbringen, im GEP sei noch ein Durchmesser von 250 mm vorgesehen gewesen. Dieser habe auf der da- mals geltenden SIA-Norm 190/2000 basiert, bei der der Minimaldurchmes- ser mit 250 mm definiert gewesen sei. Diese sei zwischenzeitlich durch die SIA-Norm 190/2017 ersetzt worden. Diese schreibe im Mischsystem sowie im modifizierten Mischsystem einen Minimaldurchmesser von 300 mm vor. Auch sei die vertikale Abfolge der Leitungen vorgeschrieben (Schmutzwas- serleitung unter der Sauberwasserleitung, Sauberwasserleitung unter der Trinkwasserleitung). 11.3. Das AR verweist in § 23 Abs. 1 für die technischen Ausführungsvorschrif- ten unter anderem auf die Norm SIA 190, Kanalisationen. Gemäss § 23 Abs. 2 AR gilt die jeweils aktuelle Fassung dieser Vorschriften. Der GEP stützt sich zwar noch auf die SIA-Norm 190/2000, der technische Teil die- ser Norm wurde jedoch durch SIA-Norm 190/2017 ersetzt. Die aktualisierte Fassung der SIA-Norm 190 aus dem Jahr 2017 sieht in Ziffer 2.4.6. für Rohre im Baugebiet im Mischsystem sowie im modifizierten Mischsystem eine Mindestnennweite von 300 mm vor. Von dieser Vorgabe kann in be- gründeten Fällen in Absprache mit der kantonalen Fachstelle abgewichen - 24 - werden. Bei der Beurteilung der Erschliessungssituation eines Gebiets hat sich die Gemeinde an den aktuellen Anforderungen an Abwasserleitungen zu orientieren. Die bisherige Schmutzwasserleitung ist somit für die Umset- zung des im GEP vorgesehenen Teil-Trennsystems zu wenig gross dimen- sioniert für das in den Perimeter einbezogene Gebiet XY. Die Umnutzung der bisherigen Schmutzwasserleitung in eine Meteorwasserleitung begrün- dete die Beschwerdegegnerin damit, dass dadurch auf den Neubau einer Meteorwasserleitung verzichtet werden könne, wobei gleichzeitig die Vor- gaben des GEP umgesetzt werden könnten. Die Kosten für die Umnutzung seien in die Kosten für den Neubau der Schmutzwasserleitung eingerech- net worden, wobei für die Umnutzung praktisch keine Kosten entstünden. Wenn anstelle der Umnutzung zusätzlich eine neue Meteorwasserleitung hätte erstellt werden müssen, wären die Kosten dafür den Grundeigentü- mern zusätzlich zu den Kosten für den Neubau der Schmutzwasserleitung auferlegt worden. Die Kosten für den untersten Abschnitt der Meteorwas- serleitung vor der Einleitung in den XU von Fr. 22'304.89 seien der Sanie- rung der Bachleitung zugeordnet und dementsprechend nicht auf die Grundeigentümer verlegt worden. Damit ist das Argument des Beschwerdeführers, wonach der Neubau der Schmutzwasserleitung nur aufgrund der Umnutzung der bestehenden Lei- tung notwendig geworden sei, hinfällig. Der Neubau der Schmutzwasser- leitung wäre auch unabhängig von der Umnutzung der bestehenden Schmutzwasserleitung in eine Meteorwasserleitung notwendig geworden, um die aktuellen Anforderungen an eine Abwasserleitung zu erfüllen. 12. Das Einzugsgebiet der Entwässerungsanlagen im Gebiet XY erfährt durch den GEP-konformen Ausbau sowie den Neubau einer den aktuellen tech- nischen Vorschriften entsprechenden Schmutzwasserleitung einen Son- dervorteil. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer im Gebiet XY gele- genen Parzelle. Was für das Gebiet als Ganzes gilt, gilt auch für die einzel- nen darin liegenden Grundstücke (vorne Erw. 10.4.). Der Ausbau der Ka- nalisationsanlagen bringt der Parzelle des Beschwerdeführers einen Son- dervorteil, wofür ein Beitrag erhoben werden darf. Bei dieser Betrachtungsweise spielt es keine Rolle, dass die Dimensionie- rung der vorbestehenden Schmutzwasserleitung nach der bisher geltenden SIA-Norm 190/2000 ausreichend war. 13. 13.1. Als letzter Schritt sind die Kostenaufteilungen zwischen Gemeinde und Grundeigentümern sowie unter den Grundeigentümern zu prüfen. - 25 - Zur Kostenverteilung zwischen der Gemeinde und den Grundeigentümern macht der Beschwerdeführer geltend, die Leitung verlaufe durch ein Gebiet mit einem sehr starken Gefälle. Daher könnten nur oberliegende Grundstü- cke in die Leitung entwässert werden. Unterliegende Grundstücke würden in die Leitung im XV entwässert. Weiter werde auch die Bauzone XW in die Leitung entwässert. Die Gemeinde nutze die bestehende Schmutzwasser- kanalisation ohne nennenswerten Aufwand in eine Sauberwasserleitung um. Diese besondere Ausgangslage hätte eine Erhöhung des Gemeinde- anteils gerechtfertigt, ohne dass dadurch für andere Beitragspläne ein Prä- judiz geschaffen worden wäre. Die Gemeinde habe ihren Ermessensspiel- raum bei der Festsetzung des Gemeindeanteils nicht ausgeschöpft. 13.2. Die Beschwerdegegnerin lässt dazu vorbringen, die baulichen Verhältnisse seien aufgrund der Hanglage der Gemeinde Q. herausfordernd. Die Kos- tenverlegung von 70 % zu Lasten der Grundeigentümer und von 30 % zu Lasten der Gemeinde sei daher die Regel. Die überwiegende Zahl der Grundstücke in der Gemeinde Q. liege an vergleichbaren Lagen. Aus Grün- den der Gleichbehandlung sei es daher nicht angezeigt, von dieser Rege- lung abzuweichen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten weite- ren Funktionen der Leitung, insbesondere Entwässerung weiterer Grund- stücke und Transportfunktion, würden durch die Beteiligung der Gemeinde von 30 % bereits abgegolten. 13.3. Der Gemeinderat qualifiziert die neue Schmutzwasserleitung im Abschnitt KS A - I als Groberschliessung (Grundsätze der Kostenverlegung, S. 4). Gemäss § 45 AR tragen die Grundeigentümer die Kosten der Grober- schliessung höchstens zu 70 %. Dementsprechend wurde der Gemeinde- anteil auf 30 % festgelegt. Nach der kommunalen Praxis wird ein höherer Gemeindeanteil nur dann gewährt, wenn die Leitung am Bauzonenrand liegt und daher angrenzende, ausserhalb der Bauzone gelegene Flächen nicht einbezogen werden können oder wenn der Leitung eine gesteigerte Transportfunktion zukommt (vgl. Protokoll, S. 14 f.). Vorliegend handelt es sich weder um ein am Bauzonenrand gelegenes Gebiet, noch kommt der Leitung eine über die Groberschliessung hinausgehende Transportfunktion zu. Die vorgenommene Aufteilung der Beiträge zwischen Gemeinde und Grundeigentümern entspricht der Regelung im AR und ist nicht zu bean- standen. 13.4. Zur Kostenaufteilung unter den Grundeigentümern haben sich die Parteien nicht geäussert, weshalb sich die Prüfung auf offensichtliche Fehler be- schränkt. - 26 - Die Beiträge der Grundeigentümer werden zunächst nach Fläche abge- stuft. Es werden 4 Bautiefen berücksichtigt. Parzellen bzw. Parzellenteile in der 1. Bautiefe werden zu 100 % belastet, die 2. Bautiefe wird mit 75 % belastet, die 3. Bautiefe wird mit 50 % und die 4. Bautiefe wird mit 25 % belastet. Bei Parzellen, die an mehrere Leitungen anstossen, wird das Prin- zip der Winkelhalbierenden angewendet (Grundsätze der Kostenverle- gung, S. 4). Weiter wird die Zonenzugehörigkeit der Parzellen berücksich- tigt. Dabei wird die maximal zulässige Ausnützungsziffer als Gewichtungs- faktor verwendet. Die innerhalb des Perimeters des Abschnitts KS I - KS A gelegenen Parzellen befinden sich in der Wohnzone 2 (W 2) und der Wohn- und Gewerbezone 2 (WG 2). Für die Parzellen in der W 2 wird dementspre- chend der Gewichtungsfaktor 0.45 und für die Parzellen in der WG 2 der Gewichtungsfaktor 0.6 angewendet. Überbaute Grundstücke werden nur zu 2/3 belastet (Grundsätze der Kostenverlegung, S. 5). Es wurde ihnen damit der gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung maximal zu- lässige Abzug gewährt (vgl. VGE WBE.2006.30 vom 5. Juli 2007, Erw. 6.2.3). Von Parzelle aaa wurden 405 m2 in der 1. Bautiefe belastet. Aufgrund der Bauzonenzugehörigkeit wurde eine Gewichtung mit dem Faktor 0.45 vor- genommen, was eine Fläche von 182.25 m2 ergibt. Da die Parzelle über- baut ist, wurde eine Reduktion um 1/3 vorgenommen, woraus sich eine be- lastete Fläche von 122.11 m2 ergibt. Die Kostenaufteilung unter den Grundeigentümern wurde ebenfalls korrekt vorgenommen. 14. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gebiet XY erst durch den Neubau der Schmutzwasserleitung gesetzeskonform erschlossen wird (Erw. 11.3.). Dem Grundstück des Beschwerdeführers erwächst dadurch ein Sondervorteil (Erw. 12.). Die Kostenaufteilungen zwischen Gemeinde und Grundeigentümern (Erw. 13.3.) sowie unter den Grundeigentümern (Erw. 13.4.) sind nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 15. 15.1. Abschliessend sind die Verfahrenskosten zu verlegen. Sie werden den Par- teien in der Regel nach Ausgang des Verfahrens auferlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätz- lich vollumfänglich vom Beschwerdeführer zu tragen. Die Beschwerdegeg- nerin hat jedoch aufgrund des Verfahrensfehlers (Verletzung der Protokol- lierungspflicht, Erw. 4.6.) einen Teil der Kosten zu übernehmen. Dieser wird auf 10 % festgesetzt. - 27 - 15.2. 15.2.1. Die Parteikosten werden nach denselben Grundsätzen verlegt (§§ 29 und 32 Abs. 2 VRPG). Die Parteikosten wären demnach zu 90 % vom Be- schwerdeführer und zu 10 % von der Beschwerdegegnerin zu tragen. Es ist eine Verrechnung der Bruchteile des Obsiegens bzw. Unterliegens vor- zunehmen (vgl. AGVE 2011 S. 249 f., mit Hinweisen). Der Beschwerdefüh- rer hat der Beschwerdegegnerin somit 80 % der Parteikosten zu ersetzen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin reichte dem Gericht anläss- lich der Verhandlung vom 23. November 2023 eine Kostennote über Fr. 4'437.25 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) ein. 15.2.2. Die Entschädigung richtet sich nach dem Pauschalrahmentarif im Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT, SAR 291.150) vom 10. November 1987. Innerhalb des vorgesehenen Rahmens richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts sowie der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls (§ 8a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AnwT). Davon kann in Ausnahmefällen (besonderes hoher Auf- wand oder Missverhältnis zwischen Entschädigung und tatsächlich geleis- teter Arbeit) abgewichen werden (§ 8b AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag, inklusive Auslagen und MWSt, festgelegt (§ 8c AnwT). Der Streitwert beträgt vorliegend Fr. 13'788.95. Gemäss § 8a Abs. 1 lit. a AnwT liegt die Entschädigung bei einem Streitwert bis Fr. 20'000.00 zwi- schen Fr. 600.00 und Fr. 4'000.00. Innerhalb dieses Rahmens richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls (§ 8a Abs. 2 AnwT). Der mass- gebende Aufwand sowie die Schwierigkeit werden im vorliegenden Verfah- ren als mittel beurteilt. Eine Parteientschädigung von Fr. 2'100.00 (inkl. Auslagen und MWSt, § 8c AnwT) wird als angemessen erachtet. Von ei- nem ausserordentlichen Aufwand nach § 8b Abs. 1 AnwT kann auch nach der eigenen Deklaration des Rechtsvertreters, der in der vorgelegten Kos- tennote einen Aufwand von 14 Stunden ausweist, nicht die Rede sein. Die Parteientschädigung wird somit auf Fr. 2'100.00 festgesetzt, wovon der Be- schwerdeführer 80%, ausmachend Fr. 1'700.00, zu bezahlen hat. - 28 - Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten für das Verfahren, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00, der Kanzleigebühr von Fr. 320.00 und den Auslagen von Fr. 120.00, zusammen Fr. 1'640.00, werden zu 90 %, ausmachend Fr. 1'476.00, dem Beschwerdeführer und zu 10 %, ausmachend Fr. 164.00, der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'200.00 wird dem Beschwerde- führer angerechnet. 3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin einen Parteikostener- satz von Fr. 1'700.00 (inklusive Auslagen und MWST) zu bezahlen. Zustellung - Beschwerdeführer - Beschwerdegegnerin (2) Mitteilung - Mitwirkende Fachrichter - Gerichtskasse (intern) Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Laurenzenvorstadt 11, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde- schrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Be- gründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefochtene Ent- scheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezem- ber 2008). - 29 - Aarau, 23. November 2022 Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: B. Wehrli C. Dürdoth