1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass auf dem zu Reinigungszwecken aufbereiteten und andernorts eingesetzten entmineralisierten Wasser der stationären Anlage A. nach Installation einer Wasseruhr der Gemeinde Q. beim Ausgang des Lagerungscontainers keine Abwasserbenutzungs- und Erneuerungsgebühren erhoben werden dürfen. 2. Die Kosten für das Verfahren, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.00, der Kanzleigebühr von Fr. 165.00 und den Auslagen von Fr. 115.00, zusammen Fr. 1'280.00, sind von den Parteien je zur Hälfte (je Fr. 640.00) zu tragen.