7.2. Die Parteikosten werden in der Regel nach demselben Schlüssel verteilt (§ 32 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit § 29 VRPG). Bei teilweisem Obsiegen werden die Quoten miteinander verrechnet, auch wenn nur eine Seite anwaltlich vertreten ist. Bei hälftigem Obsiegen hat jede Partei die Parteikosten selber zu tragen (AGVE 2012 S. 223 ff.). Vorliegend sind demgemäss keine Parteikosten zu ersetzen. Das Gericht erkennt: