7. 7.1. Die Verfahrenskosten sind nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens von den Parteien zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Rück- und Ausblick sind in etwa gleich zu gewichten. Eine höhere Gewichtung der Zukunft drängt sich nicht auf, da künftige Rechtsmittelverfahren bei jeder Rechnungsstellung, namentlich bei einer Änderung der Sach- oder Rechtslage, wieder möglich sein werden. Die Kosten sind entsprechend von den Parteien je zur Hälfte zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss anzurechnen.