5.3. 5.3.1. An der Verhandlung vom 26. Mai 2021 verlangte der Beschwerdeführer neu den rückwirkenden Erlass der Abwasserbenutzungsgebühr. Die Rechnungen müssten als bestritten gelten. Sie seien zwar nicht förmlich angefochten worden (B.1.), enthielten aber auch keine Rechtsmittelbelehrung. Der erste Verfügungsakt sei angefochten worden (Protokoll S. 10). 5.3.2. Auslöser des vorliegenden Streits war wohl die Abrechnung 2019 der D. AG vom 24. Januar 2020. Die Abrechnung von 2020 (Rechnung vom 28. Januar 2021) lag noch nicht vor und kann nicht Gegenstand des Streits sein.