Der Gemeinderat hatte den gewünschten Erlass der Abwasserbenutzungsgebühr im Grundsatz abgelehnt (vorne A.2.). Bei diesem Ergebnis gab es für die Gemeinde keinen Grund, auf die Notwendigkeit der Verwendung von Messuhren der Wasserversorgung hinzuweisen, zumal das aus § 33 WR ersichtlich gewesen wäre. - 13 -