Diese Regelung scheint im Übrigen auch in S., dem vorherigen Wohn- und Betriebsort des Beschwerdeführers gegolten zu haben. Auf das aufbereitete Reinigungswasser wurde gemäss Beschwerdeführer keine Abwasserbenutzungsgebühr erhoben (Protokoll S. 2). Die Menge wurde dort – wohl nicht nur zufällig - mit einer Uhr der Gemeinde S. gemessen (Erw. 4.5.2.). 5.2.3. Der Vertreter des Beschwerdeführers monierte an der Verhandlung vom 26. Mai 2021, dass bisher auf diese Voraussetzung (Messung mit Wasseruhr von Q.) nicht hingewiesen worden sei (Protokoll S. 9).