5.2.2. Der Nachweis der abgeführten Wassermenge (Beweislast) obliegt dem Beschwerdeführer. Es ist gängig, dass die Gemeinden verlangen, dass die Wasserbezüge ausschliesslich durch die von der liefernden Wasserversorgung gestellten Uhren gemessen werden, so auch die Gemeinde Q. (vgl. Art. 33 des Wasserreglements [WR] vom 12. Februar 2018). Die für eine Gebührenreduktion massgebliche dritte Uhr stammt nach eigenem Zugeständnis des Beschwerdeführers nicht von der Wasserversorgung Q.. Er wird daher bis zu einer allfälligen Nachinstallation den nötigen Mengennachweis nicht rechtsgenüglich erbringen können.