wo er früher wohnte (vgl. Protokoll S. 2). Bei der Entmineralisierung des Wassers geht rund 1/3 als Prozesswasser verloren und gelangt in die Kanalisation von Q. (Protokoll S. 2 und 7). Diese Abgrenzungsangabe des Beschwerdeführers wird von der Fachrichterin für plausibel gehalten. Das abgeführte, letztlich nicht in Q. verwendete Wasser bemisst sich also nach der dritten Uhr – das dort Abzulesende könnte das Mass der Gebührenreduktion bestimmen. 5.2. 5.2.1. Die Gemeindevertreter von Q. erklärten sich an der Verhandlung vom 26. Mai 2021 nicht bereit, Messwerte von nicht von der Wasserversorgung Q. stammenden Uhren anzuerkennen (Protokoll S. 7 und 11).