In dieser besonderen Konstellation bleibt als einziger konstanter Anknüpfungspunkt für eine Erhebung der Abwasserbenutzungsgebühr der Ort des Wasserbezugs (Wohn- oder Betriebsstandort). Dort wird der Wasserbezug gemessen und es liegen den Behörden die für die Gebührenerhebung relevanten Daten vor.