Protokoll S. 9) - würde einen unverhältnismässigen administrativen Aufwand verursachen. Das Entsorgen des Reinigungswassers über die Kanalisation bedarf keiner vorgängigen Bewilligung durch die Behörden, die betroffenen Gemeinden haben daher keine Kenntnis der "Fremdnutzung" ihrer Abwasseranlagen durch den Beschwerdeführer. Für - 11 -