Auswärtige Grundstücke müssten weder erschlossen werden noch könnten sie mit Gebühren belastet werden. Es gelte ein Gleichlauf von Erschliessungspflicht und Erschliessungsabgabehoheit (Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz SchKE EB.2004.50036 vom 6. September 2005, auszugsweise publiziert in AGVE 2005 S. 424 ff.).