4.4.6.2. In einem Fall, wo die Zuständigkeit für die Erhebung einer Anschlussgebühr umstritten war, hat das Gericht verschiedene Möglichkeiten der Anknüpfung geprüft. Es kam zum Schluss, dass der Ort der gelegenen Sache bzw. des anschlusspflichtigen Grundstücks der massgebliche Anknüpfungspunkt sei. Daraus leite sich sowohl die Erschliessungspflicht wie auch die entsprechende Abgabehoheit einer Gemeinde ab – auch wenn das Abwasser danach in eine von der Nachbargemeinde erstellte und unterhaltene Leitung gelange. Auswärtige Grundstücke müssten weder erschlossen werden noch könnten sie mit Gebühren belastet werden.