Das Territorialitätsprinzip besagt, dass das öffentliche Recht nur auf Sachverhalte anwendbar ist, die sich im räumlichen Herrschaftsbereich des rechtssetzenden Gemeinwesens ereignen. Unter Umständen kann aber unklar sein, welchem Gemeinwesen ein Sachverhalt zuzuordnen ist. Die zuständige Gemeinde wendet immer das eigene Verwaltungsrecht an (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz 314 ff.).