Es stellt sich daher die Frage, ob der Gemeinderat Q. doch eine Benutzungsgebühr erheben darf. 4.4.6. 4.4.6.1. Der Beschwerdeführer argumentiert, die Beschwerdegegnerin sei nicht berechtigt, für die in gemeindefremde Kanalisationen entwässerte Wassermenge Abwasserbenutzungsgebühren zu erheben. Sinngemäss macht er eine Verletzung des Territorialitätsprinzips geltend.