4.4.5. Gleich wie bei den übrigen Ausnahmefällen gemäss § 38 Abs. 3 RFWA (Erw. 4.4.2.) gelangt das Reinigungswasser des Beschwerdeführers nicht in die Kanalisation von Q. (Erw. 4.4.3.), weshalb die Erhebung einer Benutzungsgebühr mangels Beanspruchung des Q. Entwässerungssystems von der Sache her nicht gerechtfertigt wäre. Im Unterschied zu den übrigen Ausnahmefällen nach § 38 Abs. 3 RFWA wird aber die Kanalisation am jeweiligen Kundenstandort nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers immer wieder einmal beansprucht, was nach dem Verursacherprinzip die Erhebung einer Benutzungsgebühr verlangen würde. - 10 -