Im Unterschied zu den privilegierten Betrieben gemäss § 38 Abs. 3 RFWA und den dazu abgegebenen Anwendungsbeispielen gelangt das Reinigungswasser jedoch unbestrittenermassen in eine Kanalisation, wenn auch nicht in jene von Q.. Aus diesem Grund hat der Gemeinderat die beantragte Gebührenreduktion abgelehnt und dem Beschwerdeführer den Wasserbezug am Ort des Verbrauchs empfohlen.