4.4.2. Die exemplarisch aufgezählten Bereiche in § 38 Abs. 3 RFWA betreffen ausschliesslich Nutzungen zu Erwerbszwecken. Die Bestimmung zielt auf die Erleichterung jener Produktionstätigkeiten ab, für welche Wasser ein wichtiges Element im Produktionsprozess ist, bei denen das Wasser aber nach Gebrauch nicht in die Kanalisation gelangt. Das Wasser wird stattdessen von Pflanzen aufgenommen, versickert oder direkt in einen Vorfluter geleitet – ohne Inanspruchnahme der Kanalisation. -9-