Strittig ist, ob dem Beschwerdeführer eine Ermässigung zu gewähren ist, weil ein Teil des von ihm bezogenen Wassers in die Kanalisation der Standortgemeinden seiner Kunden und nicht in jene von Q. gelangt. Er beruft sich auf § 38 Abs. 3 RFWA, wonach die Abwasserbenutzungsgebühr ermässigt werden kann, wenn Frischwasser nach dem Gebrauch nicht der Kanalisation zugeleitet wird, wie z.B. bei Landwirtschaftsbetrieben, Gärtnereien, Produktionsbetrieben, Kühlwasser.