4.4. 4.4.1. Die Einwohnergemeinde Q. erhebt die Abwasserbenutzungsgebühr als reine Mengengebühr, abhängig vom Frischwasserbezug, wobei eine Minimalgebühr als unterste Grenze festgelegt ist (§ 38 Abs. 5 RFWA). Der Frischwasserbezug ist ein taugliches, weit verbreitetes und in der Rechtsprechung anerkanntes Bemessungskriterium für die Festsetzung der Abwasserbenutzungsgebühr (Erw. 4.3.). Das wird vorliegend auch nicht bestritten. Strittig ist, ob dem Beschwerdeführer eine Ermässigung zu gewähren ist, weil ein Teil des von ihm bezogenen Wassers in die Kanalisation der Standortgemeinden seiner Kunden und nicht in jene von Q. gelangt.