4.1). Häufig setzt sich die Benutzungsgebühr aus einer Grundgebühr (berechnet z.B. am Gebäudeversicherungswert) und einer Verbrauchsgebühr (berechnet am Frischwasserbezug) zusammen. Das ist zulässig. Der Wasserverbrauch gilt als aussagekräftiger Massstab für die ungefähre Schätzung der in die Kanalisation abgeleiteten Abwassermenge (BGE 2C_417/2007 vom 11. Januar 2008, Erw. 5.2.; BGE 129 I 297 mit Hinweisen). Eine Abwassergebühr, welche nur eine marginale Mengengebühr enthält, ist mit Art. 60a GSchG dagegen nicht vereinbar. Es muss ein mehr oder weniger direkter Bezug zur Abwassermenge geschaffen werden (Hans W. Stutz, Schweizerisches Abwasserrecht, Zürich, Basel, Genf 2008.