4.3. Gebühren – so auch die Abwasserbenutzungsgebühr – unterliegen dem Äquivalenzprinzip, welches im Bereich der (Kausal-) Abgaben einerseits das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV), anderseits das Willkürverbot (Art. 9 BV) konkretisiert. Gebühren dürfen nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen. Sie müssen sich in vernünftigen Grenzen bewegen. Der Wert der Leistung bemisst sich entweder nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Bürger verschafft oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs.