Frischwassermenge. Es sei aber eine Mischrechnung, weil nie die gesamte Bezugsmenge ins Abwasser gelange. Die Gebühr könne reduziert werden, wenn nachgewiesenermassen und erlaubterweise Frischwasser nach dem Gebrauch nicht der Kanalisation zugeführt werde (Landwirtschaftsbetriebe, Gärtnereien, Produktionsbetriebe, Kühlwasser etc.; § 38 Abs. 4 [richtig: 3] RFWA). Ein vollständiger Verzicht auf die Gebühr sei nicht vorgesehen, weil ein Teil des bezogenen Wassers im Gemeindegebiet in die Kanalisation gelange. Vorliegend werde das Wasser andernorts der Kanalisation zugeführt, was nach Sinn und Zweck des Gesetzes nicht gratis sein könne.