4.2. Der Gemeinderat hält dem entgegen, das Reinigungswasser gelange unstrittig in die Kanalisation, wenn auch nicht in jene von Q., weshalb die angerufene Bestimmung, § 38 Abs. 3 RFWA, nicht zur Anwendung komme. Es könne nicht sein, dass der Beschwerdeführer für das abgeleitete Reinigungswasser keine Gebühr bezahlen müsse. Solange er nicht beweisen könne, dass er anderswo dafür bezahle, gebe es keinen Grund, die Gebühr herabzusetzen. Im Übrigen wird auf den Einspracheentscheid vom 8. Juni 2020 verwiesen. Dort wird ausgeführt, die Abwassergebühr bemesse sich an der bezogenen -7-