In der Replik vom 7. September 2020 wird auf § 38 Abs. 6 RFWA hingewiesen, wo der entgegengesetzte Fall geregelt ist. Für Wasser, das anderweitig bezogen (Quelle, Grundwasser, Gewässer), dann aber der Kanalisation zugeführt wird, ist eine Abwasserbenutzungsgebühr zu bezahlen (Pauschale bzw. bei Gewerbebetrieben gemäss abgeleiteter Wassermenge). Es liege nicht in der Verantwortung und Kompetenz der Gemeinde Q., für die Benutzung der Kanalisation anderer Gemeinden eine Gebühr zu erheben.