Nicht massgebend sei, dass das Wasser andernorts in die Kanalisation gelange. Es stehe der Gemeinde Q. nicht zu, dafür Gebühren zu erheben. Nur die Gemeinden, in denen das gebrauchte Wasser abgeleitet werde, könnten dafür bei entsprechender gesetzlicher Grundlage eine Gebühr erheben. Dafür bestehe aber kein Bedarf, weil sich der Abwasseranfall auf verschiedene Gemeinden verteile. Der Wasserbezug finde dagegen ausschliesslich in Q. statt, weil die Entmineralisierungsanlage nicht mobil sei.