Die Erhebung einer Abwasserbenutzungsgebühr auf das Reinigungswasser verletze das Verursacherprinzip gemäss Art. 60a GschG. Dieses werde durch § 38 Abs. 3 RFWA, wonach die Gebühr ermässigt werden könne, wenn Frischwasser nach Gebrauch nicht der Kanalisation zugeführt werde, konkretisiert. Die Rechtsprechung verlange, dass besonderen Verhältnissen Rechnung getragen werde. Dass der Betrieb des Beschwerdeführers in der Norm nicht aufgeführt werde, spiele keine Rolle. Über die Filteranlage werde in Q. Reinigungswasser "produziert", das dann andernorts verwendet werde. Bei Anwendung des pflichtgemässen Ermessens dürfe für dieses Wasser keine Gebühr erhoben werden.