Der Beschwerdeführer verlangt den Erlass der Benutzungsgebühr Abwasser und der Erneuerungsgebühr für den Wasserbezugsanteil, den er für die Reinigungsarbeiten verwendet. Er argumentiert, das Reinigungswasser gelange nicht in die Kanalisation von Q., weil er hier keine Kunden habe. Die Menge könne aufgrund der vorhandenen Wasseruhr vor dem Container exakt festgestellt werden.