Trink- und Brauchwasserverbrauch, ab 2026 werden es noch Fr. 0.60/m3 sein. Der Gemeinderat kann dann die Gebühr auf max. 50 % der Benutzungsgebühr erhöhen, wenn sie für den vorgesehenen Zweck nicht ausreicht (§ 39 Abs. 2 und 3 RFWA). Hinzu kommen die Mehrwertsteuern, soweit die Gemeinde solche für ihre Leistungen zu erbringen hat (MWST; § 3 RFWA). 3.4. Das RFWA genügt den Anforderungen an eine gesetzliche Grundlage zur Erhebung von Abgaben. Das wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten (Protokoll S. 4).