Wer anderweitig Wasser bezieht, das anschliessend der Kanalisation zugeführt wird, hat in der Regel die pauschale Benutzungsgebühr gemäss § 38 Abs. 2 RFWA zu bezahlen (§ 38 Abs. 6 RFWA). Steht die Höhe dieser Gebühr in einem Missverhältnis zur Belastung der Abwasseranlage oder handelt es sich um Gewerbe- oder Industriebetriebe, erhebt der Gemeinderat die jährliche Benutzungsgebühr entsprechend der in die Kanalisation abgeleiteten Wassermenge (§ 38 Abs. 6 RFWA). Die Erneuerungsgebühr beträgt ab 2015 für 11 Jahre Fr. 2.00/m3 Trink- und Brauchwasserverbrauch, ab 2026 werden es noch Fr. 0.60/m3 sein.