Die Benutzungsgebühr richtet sich nach dem Frischwasserverbrauch und beträgt Fr. 1.40/m3 (§ 38 Abs. 1 RFWA). Sie kann ermässigt werden, wenn Frischwasser nach dem Gebrauch nachgewiesenermassen und erlaubterweise nicht in die Kanalisation geleitet wird (§ 38 Abs. 3 RFWA). Wer anderweitig Wasser bezieht, das anschliessend der Kanalisation zugeführt wird, hat in der Regel die pauschale Benutzungsgebühr gemäss § 38 Abs. 2 RFWA zu bezahlen (§ 38 Abs. 6 RFWA).