Der Gemeinderat erhebt von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern jährliche Benutzungsgebühren für den Betrieb der Abwasserbeseitigungsanlagen sowie für die nicht durch Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren gedeckten Kosten. Er erhebt zudem jährliche Erneuerungsgebühren (Zuschlag zur Benutzungsgebühr) zur Finanzierung der Sanierung und des Ersatzes der Abwasserbeseitigungsanlagen (§ 2 Abs. 1 lit. c und d RFWA in Verbindung mit §§ 37 und 39 Abs. 1 RFWA).