Mai 2021). Rechtlich besteht in Bezug auf die Abgabepflicht kein Unterschied zwischen A. und der aufgelösten C.. A. ist für das von der Gemeinde Q. bezogene und weiterhin zu beziehende Wasser nach wie vor gebührenpflichtig und entsprechend vom Entscheid, mit dem der geforderte Erlass von Benutzungs- und Erneuerungsgebühren Abwasser abgelehnt wird, belastet. Er ist ohne weiteres zur Beschwerdeführung legitimiert (§ 42 lit. a VRPG). 1.4. Die Beschwerde vom 7. Juli 2020 erfolgte fristgerecht. Der Vertreter wurde ordnungsgemäss bevollmächtigt. 1.5. Auf die Beschwerde ist einzutreten (vgl. auch Protokoll, S. 4).