1.3. Der angefochtene Entscheid ist an die C. (Einzelfirma) adressiert. Der Beschwerdeführer war der Inhaber dieser Firma. Nachdem der Jahresumsatz während der Corona-Pandemie unter die eintragungspflichtige Grenze gefallen war, liess er die Firma per tt.mm. 2021 im Handelsregister löschen. Er führt den Reinigungsbetrieb mit der stationären Wasseraufbereitung in Q. aber grundsätzlich unverändert weiter (E-Mail Werner Schib vom 31. -4-