B.2. Das SKE erhob vorab von A. (Beschwerdeführer) einen Kostenvorschuss (Schreiben vom 9. Juli 2020) und forderte die Einwohnergemeinde Q. (Beschwerdegegnerin) nach Eingang der Zahlung zur Vernehmlassung auf (Schreiben vom 16. Juli 2020). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Eingabe vom 3. August 2020, das Begehren unter Kostenfolgen abzuweisen. Der Beschwerdeführer liess sich am 7. September 2020 dazu vernehmen. Die Beschwerdegegnerin -3- verzichtete implizite auf eine weitere Eingabe. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen.