"1. Der angefochtene Entscheid des Gemeinderates Q. vom 08.06.2020 sei aufzuheben. 2. Die Abwasser- und Erneuerungsgebühr (Benützungsgebühr) sei zu ermässigen; die vom Beschwerdeführer bezogene Wassermenge, welche er als mineralisiertes [richtig: entmineralisiertes] Reinigungswasser verwendet, sei nicht in die Berechnung der Benützungsgebühr einzubeziehen. Unter ordentlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen."