Der Gemeinderat Q. lehnte das Begehren mit Schreiben vom 11. Mai 2020 ab (ebenfalls an der Verhandlung vom 26. Mai 2021 eingereicht). Damit war A. nicht einverstanden und ersuchte den Gemeinderat Q., den Entscheid nochmals zu überprüfen (dieses Scheiben liegt dem Gericht nicht vor). Der Gemeinderat hielt mit Protokollauszug vom 8. Juni 2020 an seinem Entscheid vom 11. Mai 2020 fest und empfahl A., das Wasser künftig am Ort der Reinigung zu beziehen. B.1. Der inzwischen anwaltlich vertretene A. liess den negativen Entscheid am 7. Juli 2020 mit Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE), anfechten mit dem Begehren: