Das Gericht entnimmt den Akten: A.1. A. führt im Auftrag Reinigungen von Glasfassaden und Fahrzeugen mit entmineralisiertem Wasser durch. Das Reinigungswasser wird in Q. bezogen und aufbereitet, aber erst am Ort des Gebrauchs in die Kanalisation eingeleitet – nach den Angaben von A. ausnahmslos ausserhalb der Gemeinde Q.. A.2. Im April 2020 stellte A. beim Gemeinderat Q. ein Gesuch um Erlass der Abwasserbenutzungs- und Erneuerungsgebühr für das Reinigungswasser (siehe das undatierte Schreiben ohne Unterschrift, eingereicht an der Verhandlung vom 26. Mai 2021).