Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 4-BE.2020.8 Urteil vom 14. Juni 2021 Besetzung Präsident E. Hauller Richter J. Fricker Richterin C. Hofer Schmid Gerichtsschreiberin R. Gehrig Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Werner Schib, Rechtsanwalt, Jurastrasse 4, Post- fach 3623, 5001 Aarau Beschwerde- Einwohnergemeinde Q._____ gegnerin handelnd durch den Gemeinderat Gegenstand Benutzungsgebühren (Abwasser samt Erneuerungszuschlag) -2- Das Gericht entnimmt den Akten: A.1. A. führt im Auftrag Reinigungen von Glasfassaden und Fahrzeugen mit ent- mineralisiertem Wasser durch. Das Reinigungswasser wird in Q. bezogen und aufbereitet, aber erst am Ort des Gebrauchs in die Kanalisation einge- leitet – nach den Angaben von A. ausnahmslos ausserhalb der Gemeinde Q.. A.2. Im April 2020 stellte A. beim Gemeinderat Q. ein Gesuch um Erlass der Abwasserbenutzungs- und Erneuerungsgebühr für das Reinigungswasser (siehe das undatierte Schreiben ohne Unterschrift, eingereicht an der Ver- handlung vom 26. Mai 2021). Der Gemeinderat Q. lehnte das Begehren mit Schreiben vom 11. Mai 2020 ab (ebenfalls an der Verhandlung vom 26. Mai 2021 eingereicht). Damit war A. nicht einverstanden und ersuchte den Gemeinderat Q., den Ent- scheid nochmals zu überprüfen (dieses Scheiben liegt dem Gericht nicht vor). Der Gemeinderat hielt mit Protokollauszug vom 8. Juni 2020 an sei- nem Entscheid vom 11. Mai 2020 fest und empfahl A., das Wasser künftig am Ort der Reinigung zu beziehen. B.1. Der inzwischen anwaltlich vertretene A. liess den negativen Entscheid am 7. Juli 2020 mit Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE), anfechten mit dem Begehren: "1. Der angefochtene Entscheid des Gemeinderates Q. vom 08.06.2020 sei aufzuheben. 2. Die Abwasser- und Erneuerungsgebühr (Benützungsgebühr) sei zu er- mässigen; die vom Beschwerdeführer bezogene Wassermenge, wel- che er als mineralisiertes [richtig: entmineralisiertes] Reinigungswasser verwendet, sei nicht in die Berechnung der Benützungsgebühr einzu- beziehen. Unter ordentlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen." B.2. Das SKE erhob vorab von A. (Beschwerdeführer) einen Kostenvorschuss (Schreiben vom 9. Juli 2020) und forderte die Einwohnergemeinde Q. (Be- schwerdegegnerin) nach Eingang der Zahlung zur Vernehmlassung auf (Schreiben vom 16. Juli 2020). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Eingabe vom 3. August 2020, das Begehren unter Kostenfolgen abzuweisen. Der Beschwerdeführer liess sich am 7. September 2020 dazu vernehmen. Die Beschwerdegegnerin -3- verzichtete implizite auf eine weitere Eingabe. Damit war der Schriften- wechsel abgeschlossen. C.1. Das Gericht führte am 26. Mai 2021 eine Verhandlung durch (Präsenz siehe Protokoll S. 1) und fällte nach anschliessender Beratung grundsätz- lich das vorliegende Urteil. C.2. Die Beschwerdegegnerin teilte dem Gericht am 27. Mai 2021 per E-Mail mit, dass die Einzelfima C. per tt.mm. 2021 wegen Geschäftsaufgabe im Handelsregister gelöscht worden sei. Die E-Mail wurde umgehend an den Vertreter des Beschwerdeführers weitergeleitet. Dieser antwortete eben- falls mit E-Mail vom 31. Mai 2021, die wiederum umgehend an die Be- schwerdegegnerin weitergeleitet wurde. C.3. Die ergänzte Streitsache wurde nochmals dem Gericht vorgelegt und von diesem am 14. Juni 2021 zirkularweise verabschiedet. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen Abgabeverfügungen kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim ver- fügenden Organ Einsprache erhoben werden. Einspracheentscheide kön- nen innert 30 Tagen mit Beschwerde beim SKE angefochten werden (§ 35 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen [BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007). 1.2. Der Entscheid des Gemeinderats Q. vom 8. Juni 2020 (A.2.) betrifft Er- schliessungsabgaben im Sinne von § 34 Abs. 2 BauG und § 35 Abs. 2 BauG. Das SKE ist somit für die Behandlung der Beschwerde sachlich zu- ständig. 1.3. Der angefochtene Entscheid ist an die C. (Einzelfirma) adressiert. Der Be- schwerdeführer war der Inhaber dieser Firma. Nachdem der Jahresumsatz während der Corona-Pandemie unter die eintragungspflichtige Grenze ge- fallen war, liess er die Firma per tt.mm. 2021 im Handelsregister löschen. Er führt den Reinigungsbetrieb mit der stationären Wasseraufbereitung in Q. aber grundsätzlich unverändert weiter (E-Mail Werner Schib vom 31. -4- Mai 2021). Rechtlich besteht in Bezug auf die Abgabepflicht kein Unter- schied zwischen A. und der aufgelösten C.. A. ist für das von der Gemeinde Q. bezogene und weiterhin zu beziehende Wasser nach wie vor gebühren- pflichtig und entsprechend vom Entscheid, mit dem der geforderte Erlass von Benutzungs- und Erneuerungsgebühren Abwasser abgelehnt wird, be- lastet. Er ist ohne weiteres zur Beschwerdeführung legitimiert (§ 42 lit. a VRPG). 1.4. Die Beschwerde vom 7. Juli 2020 erfolgte fristgerecht. Der Vertreter wurde ordnungsgemäss bevollmächtigt. 1.5. Auf die Beschwerde ist einzutreten (vgl. auch Protokoll, S. 4). 2. Strittig ist, ob dem Beschwerdeführer, wie gefordert (A.2.), ein Teil der Ab- wasserbenutzungs- und Erneuerungsgebühren zu erlassen sind. Bejahen- denfalls stellt sich zudem die Frage des Mengennachweises (Protokoll S. 6). 3. 3.1. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt eine Abgaben- erhebung ein Gesetz im formellen Sinn voraus, welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen (Subjekt der Abgabe), den Gegenstand der Abgabe (den abgabebegründenden Tatbestand, Objekt der Abgabe) und in Grundzügen die Höhe der Abgabe (Bemessungsgrundlage) festlegt (Bundesgerichtsentscheid [BGE] 126 I 183, mit Hinweisen; BGE 132 II 374; vgl. auch Art. 127 Abs. 1 BV, der analog auf andere Geldleistungen an- wendbar ist [BGE 134 I 180]). 3.2. Das kantonale Recht ermächtigt die Gemeinden, von den Grundeigentü- mern Beiträge an die Kosten der Erstellung, Änderung und Erneuerung von Anlagen der Abwasserbeseitigung zu erheben. Soweit die Kosten dadurch nicht gedeckt werden, sowie für den Betrieb, sind sie verpflichtet, Gebühren zu erheben (§ 34 Abs. 2 BauG). Sie haben die Erhebung der Beiträge und Gebühren auch zu regeln, wo keine kantonalen Vorschriften bestehen (§ 34 Abs. 3 BauG; vgl. auch § 23 des Einführungsgesetzes zur Bundes- gesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern [EG UWR; SAR 781.200] vom 4. September 2007). Dabei haben sie das Verursacher- prinzip zu beachten (§ 60a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer [GSchG; SR 814.20] vom 24. Januar 1991). -5- 3.3. Rechtliche Grundlage für die Gebührenerhebung ist vorliegend das Regle- ment zur Finanzierung der Wasser- und Abwasseranlagen der Gemeinde Q. (RFWA; von der Gemeindeversammlung am 1. November 2017 be- schlossen). Der Gemeinderat erhebt von den Grundeigentümerinnen und Grundeigen- tümern jährliche Benutzungsgebühren für den Betrieb der Abwasserbesei- tigungsanlagen sowie für die nicht durch Erschliessungsbeiträge und An- schlussgebühren gedeckten Kosten. Er erhebt zudem jährliche Erneue- rungsgebühren (Zuschlag zur Benutzungsgebühr) zur Finanzierung der Sanierung und des Ersatzes der Abwasserbeseitigungsanlagen (§ 2 Abs. 1 lit. c und d RFWA in Verbindung mit §§ 37 und 39 Abs. 1 RFWA). Die Benutzungsgebühr richtet sich nach dem Frischwasserverbrauch und beträgt Fr. 1.40/m3 (§ 38 Abs. 1 RFWA). Sie kann ermässigt werden, wenn Frischwasser nach dem Gebrauch nachgewiesenermassen und erlaubter- weise nicht in die Kanalisation geleitet wird (§ 38 Abs. 3 RFWA). Wer an- derweitig Wasser bezieht, das anschliessend der Kanalisation zugeführt wird, hat in der Regel die pauschale Benutzungsgebühr gemäss § 38 Abs. 2 RFWA zu bezahlen (§ 38 Abs. 6 RFWA). Steht die Höhe dieser Ge- bühr in einem Missverhältnis zur Belastung der Abwasseranlage oder han- delt es sich um Gewerbe- oder Industriebetriebe, erhebt der Gemeinderat die jährliche Benutzungsgebühr entsprechend der in die Kanalisation ab- geleiteten Wassermenge (§ 38 Abs. 6 RFWA). Die Erneuerungsgebühr be- trägt ab 2015 für 11 Jahre Fr. 2.00/m3 Trink- und Brauchwasserverbrauch, ab 2026 werden es noch Fr. 0.60/m3 sein. Der Gemeinderat kann dann die Gebühr auf max. 50 % der Benutzungsgebühr erhöhen, wenn sie für den vorgesehenen Zweck nicht ausreicht (§ 39 Abs. 2 und 3 RFWA). Hinzu kommen die Mehrwertsteuern, soweit die Gemeinde solche für ihre Leistungen zu erbringen hat (MWST; § 3 RFWA). 3.4. Das RFWA genügt den Anforderungen an eine gesetzliche Grundlage zur Erhebung von Abgaben. Das wird vom Beschwerdeführer auch nicht be- stritten (Protokoll S. 4). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer führt im Auftrag Dritter Reinigungen von Glasfassa- den, Fahrzeugen etc. mit entmineralisiertem Wasser, ohne Zusatz von Rei- nigungsmitteln, durch. Das Brauchwasser wird in Q. bezogen, auf einer pri- vaten Anlage aufbereitet und dann in Containern bis zum Gebrauch gela- gert. -6- Der Beschwerdeführer verlangt den Erlass der Benutzungsgebühr Abwas- ser und der Erneuerungsgebühr für den Wasserbezugsanteil, den er für die Reinigungsarbeiten verwendet. Er argumentiert, das Reinigungswasser gelange nicht in die Kanalisation von Q., weil er hier keine Kunden habe. Die Menge könne aufgrund der vorhandenen Wasseruhr vor dem Contai- ner exakt festgestellt werden. Die Erhebung einer Abwasserbenutzungsgebühr auf das Reinigungswas- ser verletze das Verursacherprinzip gemäss Art. 60a GschG. Dieses werde durch § 38 Abs. 3 RFWA, wonach die Gebühr ermässigt werden könne, wenn Frischwasser nach Gebrauch nicht der Kanalisation zugeführt werde, konkretisiert. Die Rechtsprechung verlange, dass besonderen Verhältnis- sen Rechnung getragen werde. Dass der Betrieb des Beschwerdeführers in der Norm nicht aufgeführt werde, spiele keine Rolle. Über die Filteran- lage werde in Q. Reinigungswasser "produziert", das dann andernorts ver- wendet werde. Bei Anwendung des pflichtgemässen Ermessens dürfe für dieses Wasser keine Gebühr erhoben werden. Nicht massgebend sei, dass das Wasser andernorts in die Kanalisation ge- lange. Es stehe der Gemeinde Q. nicht zu, dafür Gebühren zu erheben. Nur die Gemeinden, in denen das gebrauchte Wasser abgeleitet werde, könnten dafür bei entsprechender gesetzlicher Grundlage eine Gebühr er- heben. Dafür bestehe aber kein Bedarf, weil sich der Abwasseranfall auf verschiedene Gemeinden verteile. Der Wasserbezug finde dagegen aus- schliesslich in Q. statt, weil die Entmineralisierungsanlage nicht mobil sei. In der Replik vom 7. September 2020 wird auf § 38 Abs. 6 RFWA hinge- wiesen, wo der entgegengesetzte Fall geregelt ist. Für Wasser, das ander- weitig bezogen (Quelle, Grundwasser, Gewässer), dann aber der Kanali- sation zugeführt wird, ist eine Abwasserbenutzungsgebühr zu bezahlen (Pauschale bzw. bei Gewerbebetrieben gemäss abgeleiteter Wasser- menge). Es liege nicht in der Verantwortung und Kompetenz der Gemeinde Q., für die Benutzung der Kanalisation anderer Gemeinden eine Gebühr zu erheben. 4.2. Der Gemeinderat hält dem entgegen, das Reinigungswasser gelange un- strittig in die Kanalisation, wenn auch nicht in jene von Q., weshalb die an- gerufene Bestimmung, § 38 Abs. 3 RFWA, nicht zur Anwendung komme. Es könne nicht sein, dass der Beschwerdeführer für das abgeleitete Reini- gungswasser keine Gebühr bezahlen müsse. Solange er nicht beweisen könne, dass er anderswo dafür bezahle, gebe es keinen Grund, die Gebühr herabzusetzen. Im Übrigen wird auf den Einspracheentscheid vom 8. Juni 2020 verwiesen. Dort wird ausgeführt, die Abwassergebühr bemesse sich an der bezogenen -7- Frischwassermenge. Es sei aber eine Mischrechnung, weil nie die gesamte Bezugsmenge ins Abwasser gelange. Die Gebühr könne reduziert werden, wenn nachgewiesenermassen und erlaubterweise Frischwasser nach dem Gebrauch nicht der Kanalisation zugeführt werde (Landwirtschaftsbetriebe, Gärtnereien, Produktionsbetriebe, Kühlwasser etc.; § 38 Abs. 4 [richtig: 3] RFWA). Ein vollständiger Verzicht auf die Gebühr sei nicht vorgesehen, weil ein Teil des bezogenen Wassers im Gemeindegebiet in die Kanalisa- tion gelange. Vorliegend werde das Wasser andernorts der Kanalisation zugeführt, was nach Sinn und Zweck des Gesetzes nicht gratis sein könne. Der Beschwerdeführer könne das Wasser in den Verbrauchsgemeinden beziehen, so dass die Kosten für Bezug und Ableitung in die Kanalisation dem Kunden belastet und die Einnahmen der entsprechenden Gemeinde zukommen würden, was auch richtig wäre. 4.3. Gebühren – so auch die Abwasserbenutzungsgebühr – unterliegen dem Äquivalenzprinzip, welches im Bereich der (Kausal-) Abgaben einerseits das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV), anderseits das Willkür- verbot (Art. 9 BV) konkretisiert. Gebühren dürfen nicht in einem offensicht- lichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen. Sie müssen sich in vernünftigen Grenzen bewegen. Der Wert der Leistung bemisst sich entweder nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Bür- ger verschafft oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruch- nahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwal- tungszweigs. Die beiden Kriterien sind blosse Hilfsmittel zur Bestimmung des Werts einer staatlichen Leistung. Eine gewisse Pauschalierung oder Schematisierung unter Einbezug der Erfahrung ist zulässig und auch mit der Rechtsgleichheit vereinbar (Bundesgerichtsentscheid [BGE] 2C_161/2016 vom 26. September 2016, Erw. 3.4 mit zahlreichen Hinwei- sen; BGE 128 I 52). Die Gebühr ist nach objektiven Kriterien festzulegen. Sie darf zu keinen Unterschieden in der Belastung führen, die sich sachlich nicht mehr begründen lassen (BGE 2C_417/2007 vom 11. Januar 2008 Erw. 5.1 und 2P.266/2003 vom 5. März 2004 Erw. 3.3). Das Bundesrecht schreibt in Art. 60a Abs. 1 GSchG die Kostenverteilung nach dem Verursacherprinzip vor. Es verlangt aber nicht, dass die Abwas- sergebühren ausschliesslich proportional zur Menge des Abwassers erho- ben werden müssen. Die Abgabenhöhe soll eine Abhängigkeit zur Abwas- sermenge aufweisen, was eine Schematisierung dieses Faktors nicht aus- schliesst (BGE 2C_995/2012 vom 16. Dezember 2013, Erw. 6.4 mit Hin- weisen). Für die Feststellung der Art und der Menge des verschmutzten Wassers braucht kein unverhältnismässiger Aufwand betrieben zu werden. Es wäre z.B. übertrieben, in jedem Haushalt den Kalt- und Warmwasser- bezug separat zu messen (BGE 2C_417/2007 vom 11. Januar 2008, Erw. -8- 4.1). Häufig setzt sich die Benutzungsgebühr aus einer Grundgebühr (be- rechnet z.B. am Gebäudeversicherungswert) und einer Verbrauchsgebühr (berechnet am Frischwasserbezug) zusammen. Das ist zulässig. Der Was- serverbrauch gilt als aussagekräftiger Massstab für die ungefähre Schät- zung der in die Kanalisation abgeleiteten Abwassermenge (BGE 2C_417/2007 vom 11. Januar 2008, Erw. 5.2.; BGE 129 I 297 mit Hinwei- sen). Eine Abwassergebühr, welche nur eine marginale Mengengebühr enthält, ist mit Art. 60a GSchG dagegen nicht vereinbar. Es muss ein mehr oder weniger direkter Bezug zur Abwassermenge geschaffen werden (Hans W. Stutz, Schweizerisches Abwasserrecht, Zürich, Basel, Genf 2008. S. 193). 4.4. 4.4.1. Die Einwohnergemeinde Q. erhebt die Abwasserbenutzungsgebühr als reine Mengengebühr, abhängig vom Frischwasserbezug, wobei eine Mini- malgebühr als unterste Grenze festgelegt ist (§ 38 Abs. 5 RFWA). Der Frischwasserbezug ist ein taugliches, weit verbreitetes und in der Recht- sprechung anerkanntes Bemessungskriterium für die Festsetzung der Ab- wasserbenutzungsgebühr (Erw. 4.3.). Das wird vorliegend auch nicht be- stritten. Strittig ist, ob dem Beschwerdeführer eine Ermässigung zu gewäh- ren ist, weil ein Teil des von ihm bezogenen Wassers in die Kanalisation der Standortgemeinden seiner Kunden und nicht in jene von Q. gelangt. Er beruft sich auf § 38 Abs. 3 RFWA, wonach die Abwasserbenutzungsgebühr ermässigt werden kann, wenn Frischwasser nach dem Gebrauch nicht der Kanalisation zugeleitet wird, wie z.B. bei Landwirtschaftsbetrieben, Gärtne- reien, Produktionsbetrieben, Kühlwasser. Der Gemeinderat hat an der Verhandlung vom 26. Mai 2021 Praxisbei- spiele zu § 38 Abs. 3 RFWA eingereicht. Reduktionen von 25 % auf künf- tige Wasserbezüge wurden gewährt für das Bewässern von Reithöfen und von Sandtennisplätzen (zuerst wurde 20 % unter der Bedingung, dass eine Wasseruhr eingebaut werde, genehmigt, dann 25 % ohne Bedingung). Den Betreibern der Kunsteisbahn werden jährlich auf 1'000 m3 Wasser die Ab- wasserbenutzungsgebühren erlassen, weil der durch die Eisreinigung ent- stehende Schnee jeweils auf den umliegenden Feldern entsorgt wird. 4.4.2. Die exemplarisch aufgezählten Bereiche in § 38 Abs. 3 RFWA betreffen ausschliesslich Nutzungen zu Erwerbszwecken. Die Bestimmung zielt auf die Erleichterung jener Produktionstätigkeiten ab, für welche Wasser ein wichtiges Element im Produktionsprozess ist, bei denen das Wasser aber nach Gebrauch nicht in die Kanalisation gelangt. Das Wasser wird statt- dessen von Pflanzen aufgenommen, versickert oder direkt in einen Vorflu- ter geleitet – ohne Inanspruchnahme der Kanalisation. -9- Die angegebenen Praxisbeispiele sind keine Produktionsbetriebe, aber doch auf Erwerb (Reithöfe) oder Einnahmen (Kunsteisbahn, Tennisplatz) ausgerichtete Einrichtungen. Ein Anteil des Brauchwassers dieser Betriebe gelangt in keine Kanalisation. 4.4.3. Der Beschwerdeführer verwendet das entmineralisierte Wasser zu gewerb- lichen Zwecken. Nach seinen Ausführungen entsteht dabei kein eigentli- ches Schmutzwasser, das zwingend in die Kanalisation eingeleitet werden müsste. Die Reinigung mit dem vorbehandelten Wasser sei eher ein "Ab- stauben" als ein Waschen der Fassaden bzw. Fahrzeuge (Protokoll S. 3). Wie es sich damit verhält, kann auf sich beruhen. Das gebrauchte Reini- gungswasser gelangt (mangels Kundschaft in Q.) nicht in die kommunale Kanalisation, was auch seitens der Gemeinde nicht ernstlich bezweifelt wird. Im Unterschied zu den privilegierten Betrieben gemäss § 38 Abs. 3 RFWA und den dazu abgegebenen Anwendungsbeispielen gelangt das Reini- gungswasser jedoch unbestrittenermassen in eine Kanalisation, wenn auch nicht in jene von Q.. Aus diesem Grund hat der Gemeinderat die be- antragte Gebührenreduktion abgelehnt und dem Beschwerdeführer den Wasserbezug am Ort des Verbrauchs empfohlen. 4.4.4. Grundsätzlich könnte das für die Reinigung benötigte Wasser tatsächlich mit einer mobilen Anlage aufbereitet werden. Andere Reinigungsunterneh- men arbeiten mit solchen mobilen Entmineralisierungsanlagen. Gemäss Beschwerdeführer ist das in seinem Fall aber nicht möglich, weil mit den mobilen Anlagen kein genügend hoher Reinheitsgrad des Wassers erreicht werde, die Betriebskosten dafür hoch seien und er zum Teil an Orten ohne Stromanschluss arbeite. Seine Fahrzeuge müssten deshalb unabhängig sein (Protokoll S. 3 und 6). Dem Beschwerdeführer kann demnach nicht vorgeworfen werden, er habe sich nur aus Gründen der Abgabenoptimie- rung für eine ortsfeste Entmineralisierungsanlage entschieden. 4.4.5. Gleich wie bei den übrigen Ausnahmefällen gemäss § 38 Abs. 3 RFWA (Erw. 4.4.2.) gelangt das Reinigungswasser des Beschwerdeführers nicht in die Kanalisation von Q. (Erw. 4.4.3.), weshalb die Erhebung einer Benut- zungsgebühr mangels Beanspruchung des Q. Entwässerungssystems von der Sache her nicht gerechtfertigt wäre. Im Unterschied zu den übrigen Ausnahmefällen nach § 38 Abs. 3 RFWA wird aber die Kanalisation am jeweiligen Kundenstandort nach den eigenen Angaben des Beschwerde- führers immer wieder einmal beansprucht, was nach dem Verursacherprin- zip die Erhebung einer Benutzungsgebühr verlangen würde. - 10 - Es stellt sich daher die Frage, ob der Gemeinderat Q. doch eine Benut- zungsgebühr erheben darf. 4.4.6. 4.4.6.1. Der Beschwerdeführer argumentiert, die Beschwerdegegnerin sei nicht be- rechtigt, für die in gemeindefremde Kanalisationen entwässerte Wasser- menge Abwasserbenutzungsgebühren zu erheben. Sinngemäss macht er eine Verletzung des Territorialitätsprinzips geltend. Das Territorialitätsprinzip besagt, dass das öffentliche Recht nur auf Sach- verhalte anwendbar ist, die sich im räumlichen Herrschaftsbereich des rechtssetzenden Gemeinwesens ereignen. Unter Umständen kann aber unklar sein, welchem Gemeinwesen ein Sachverhalt zuzuordnen ist. Die zuständige Gemeinde wendet immer das eigene Verwaltungsrecht an (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungs- recht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz 314 ff.). 4.4.6.2. In einem Fall, wo die Zuständigkeit für die Erhebung einer Anschlussgebühr umstritten war, hat das Gericht verschiedene Möglichkeiten der Anknüp- fung geprüft. Es kam zum Schluss, dass der Ort der gelegenen Sache bzw. des anschlusspflichtigen Grundstücks der massgebliche Anknüpfungs- punkt sei. Daraus leite sich sowohl die Erschliessungspflicht wie auch die entsprechende Abgabehoheit einer Gemeinde ab – auch wenn das Abwas- ser danach in eine von der Nachbargemeinde erstellte und unterhaltene Leitung gelange. Auswärtige Grundstücke müssten weder erschlossen werden noch könnten sie mit Gebühren belastet werden. Es gelte ein Gleichlauf von Erschliessungspflicht und Erschliessungsabgabehoheit (Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz SchKE EB.2004.50036 vom 6. September 2005, auszugsweise publiziert in AGVE 2005 S. 424 ff.). 4.4.6.3. Der abwasserverursachende Reinigungsbetrieb bzw. der Beschwerdefüh- rer beziehen das Wasser in Q.. Das für die Reinigungsaufträge aufbereitete Wasser wird jedoch ausserhalb der Wohnsitzgemeinde an verschiedenen Orten, die zudem von Jahr zu Jahr, abhängig vom Kundenkreis, ändern können, entsorgt. Eine Anknüpfung der Zuständigkeit für die Benutzungs- gebühr an den Ort der Entsorgung – wie vom Beschwerdeführer angeregt (Erw. 4.1.; Protokoll S. 9) - würde einen unverhältnismässigen administra- tiven Aufwand verursachen. Das Entsorgen des Reinigungswassers über die Kanalisation bedarf keiner vorgängigen Bewilligung durch die Behör- den, die betroffenen Gemeinden haben daher keine Kenntnis der "Fremdnutzung" ihrer Abwasseranlagen durch den Beschwerdeführer. Für - 11 - solche sporadischen, kurzzeitigen Nutzungen der Kanalisation anderer Ge- meinden können nicht fallweise Gebühren erhoben werden. Sie machen innerhalb der Gesamtbelastung einer Kanalisation ohnehin einen so gerin- gen Anteil aus, dass sie (aus Sicht der jeweiligen Gemeinde) vernachläs- sigbar sind und von den Gemeinden gegenseitig toleriert werden (so sinn- gemäss auch Gemeindevertreter an der Verhandlung vom 26. Mai 2021, Protokoll S. 10). In dieser besonderen Konstellation bleibt als einziger konstanter Anknüp- fungspunkt für eine Erhebung der Abwasserbenutzungsgebühr der Ort des Wasserbezugs (Wohn- oder Betriebsstandort). Dort wird der Wasserbezug gemessen und es liegen den Behörden die für die Gebührenerhebung re- levanten Daten vor. 4.4.6.4. Die Entkoppelung von Wasserbezugs- und Wasserverwendungsort wider- spricht dem gängigen und etablierten Berechnungsmodus für die Abwas- serbenutzungsgebühren, welcher diese vom Wasserbezug herleitet. We- der im kommunalen Reglement noch im kantonalen Musterreglement findet sich denn auch eine Bestimmung, die diesen Sonderfall regeln würde. Auch der bei der Festlegung der Benutzungsgebühr grundsätzlich verbreitete und zulässige Schematismus (Erw. 4.3.) vermag den von der Gemeinde Q. beabsichtigten territorialen Übergriff nicht zu rechtfertigen, wenn sie Ge- bühren für die Kanalisationsnutzung in anderen Gemeinden erheben will. Eine Weiterleitung "des ungerechtfertigten Gewinns" an die tatsächlich ab- wassermässig belasteten Gemeinden ist nach eigener Einschätzung der Beschwerdegegnerin (Erw. 4.4.6.3.) praktisch ausgeschlossen. Es hat da- her beim Ergebnis zu bleiben, dass auf die nachweislich nicht in Q. ent- sorgte Wassermenge keine Abwasserbenutzungsgebühren (samt Erneue- rungszuschlag) erhoben werden können. Die Sanktion eines Missbrauchsfalls, wenn der Beschwerdeführer künftig doch einmal Kunden in Q. haben sollte, braucht hier nicht vorsorglich be- handelt zu werden. 5. Wenn der Rabatt im Grundsatz zu gewähren ist, bleibt zu untersuchen, in welchem Umfang dies der Fall ist (Erw. 2.) 5.1. Derzeit wird der Wasserverbrauch in der Liegenschaft A. nach den eigenen Angaben mit drei Uhren gemessen: der Gesamtverbrauch (Privat und Be- trieb) mit einer Uhr der Wasserversorgung Q., der in die Entmineralisie- rungsanlage laufende Wasseranteil mit einer Uhr des Herstellers der An- lage und schliesslich der aufbereitete, in Containern gelagerte Anteil mit einer Uhr, die der Beschwerdeführer von der Gemeinde S. erworben habe, - 12 - wo er früher wohnte (vgl. Protokoll S. 2). Bei der Entmineralisierung des Wassers geht rund 1/3 als Prozesswasser verloren und gelangt in die Ka- nalisation von Q. (Protokoll S. 2 und 7). Diese Abgrenzungsangabe des Beschwerdeführers wird von der Fachrichterin für plausibel gehalten. Das abgeführte, letztlich nicht in Q. verwendete Wasser bemisst sich also nach der dritten Uhr – das dort Abzulesende könnte das Mass der Gebührenre- duktion bestimmen. 5.2. 5.2.1. Die Gemeindevertreter von Q. erklärten sich an der Verhandlung vom 26. Mai 2021 nicht bereit, Messwerte von nicht von der Wasserversorgung Q. stammenden Uhren anzuerkennen (Protokoll S. 7 und 11). 5.2.2. Der Nachweis der abgeführten Wassermenge (Beweislast) obliegt dem Be- schwerdeführer. Es ist gängig, dass die Gemeinden verlangen, dass die Wasserbezüge ausschliesslich durch die von der liefernden Wasserversor- gung gestellten Uhren gemessen werden, so auch die Gemeinde Q. (vgl. Art. 33 des Wasserreglements [WR] vom 12. Februar 2018). Die für eine Gebührenreduktion massgebliche dritte Uhr stammt nach eigenem Zuge- ständnis des Beschwerdeführers nicht von der Wasserversorgung Q.. Er wird daher bis zu einer allfälligen Nachinstallation den nötigen Mengen- nachweis nicht rechtsgenüglich erbringen können. Diese Regelung scheint im Übrigen auch in S., dem vorherigen Wohn- und Betriebsort des Beschwerdeführers gegolten zu haben. Auf das aufberei- tete Reinigungswasser wurde gemäss Beschwerdeführer keine Abwasser- benutzungsgebühr erhoben (Protokoll S. 2). Die Menge wurde dort – wohl nicht nur zufällig - mit einer Uhr der Gemeinde S. gemessen (Erw. 4.5.2.). 5.2.3. Der Vertreter des Beschwerdeführers monierte an der Verhandlung vom 26. Mai 2021, dass bisher auf diese Voraussetzung (Messung mit Wasser- uhr von Q.) nicht hingewiesen worden sei (Protokoll S. 9). Der Gemeinderat hatte den gewünschten Erlass der Abwasserbenutzungs- gebühr im Grundsatz abgelehnt (vorne A.2.). Bei diesem Ergebnis gab es für die Gemeinde keinen Grund, auf die Notwendigkeit der Verwendung von Messuhren der Wasserversorgung hinzuweisen, zumal das aus § 33 WR ersichtlich gewesen wäre. - 13 - 5.3. 5.3.1. An der Verhandlung vom 26. Mai 2021 verlangte der Beschwerdeführer neu den rückwirkenden Erlass der Abwasserbenutzungsgebühr. Die Rech- nungen müssten als bestritten gelten. Sie seien zwar nicht förmlich ange- fochten worden (B.1.), enthielten aber auch keine Rechtsmittelbelehrung. Der erste Verfügungsakt sei angefochten worden (Protokoll S. 10). 5.3.2. Auslöser des vorliegenden Streits war wohl die Abrechnung 2019 der D. AG vom 24. Januar 2020. Die Abrechnung von 2020 (Rechnung vom 28. Januar 2021) lag noch nicht vor und kann nicht Gegenstand des Streits sein. Der Beschwerdeführer hat die Rechnung 2019 bei der D. AG beanstandet (gemäss Widerspruchsklausel auf der Rechnung) und wurde von dieser an den Gemeinderat verwiesen (vgl. undatiertes Schreiben des Beschwerde- führers an den Gemeinderat [an der Verhandlung vom 26. Mai 2021 einge- reicht]). Darin wird pauschal um die Anpassung der Abwasserrechnungen ersucht, ohne dass konkret auf die Rechnung vom 24. Januar 2020 Bezug genommen worden wäre. Der Gemeinderat hat das Schreiben denn auch als Gesuch um Erlass der Abwasser- und Erneuerungsgebühr verstanden und dieses abgelehnt (Schreiben vom 11. Mai 2020 [an der Verhandlung vom 26. Mai 2021 eingereicht]). Die Beschwerde ans SKE nimmt weder in den Begehren noch in der Begründung auf die im Beschwerdezeitpunkt bereits vorhandenen Rechnungen der D. AG Bezug. Aus den vorhandenen Unterlagen ist zu schliessen, dass ein genereller Er- lass der Abwasserbenutzungs- und Erneuerungsgebühr auf dem für Reini- gungszwecke verwendeten Wasser – wie es der Beschwerdeführer von S. her kannte – verlangt wird. Da der Nachweis des bisher in der Gemeinde Q. aufbereiteten und andernorts verwendeten Reinigungswassers nicht rechtskonform nachgewiesen ist (Erw. 5.2.2.), kann eine nachträgliche Kor- rektur der bereits in Rechnung gestellten Benutzungs- und Erneuerungs- gebühren Abwasser nicht erfolgen. 6. Als Fazit ist festzuhalten, dass auf dem zu Reinigungszwecken aufbereite- ten Wasserbezugsanteil nach Installation einer Wasseruhr der Wasserver- sorgung Rechnung künftig keine Abwasserbenutzungs- und Erneuerungs- gebühren mehr erhoben werden dürfen, solange ausgeschlossen ist, dass das Wasser in das Q. Entwässerungssystem gelangt. Die Beschwerde wird demnach teilweise gutgeheissen. - 14 - 7. 7.1. Die Verfahrenskosten sind nach Massgabe des Unterliegens und Obsie- gens von den Parteien zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Rück- und Ausblick sind in etwa gleich zu gewichten. Eine höhere Gewichtung der Zukunft drängt sich nicht auf, da künftige Rechtsmittelverfahren bei jeder Rech- nungsstellung, namentlich bei einer Änderung der Sach- oder Rechtslage, wieder möglich sein werden. Die Kosten sind entsprechend von den Par- teien je zur Hälfte zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss anzurechnen. 7.2. Die Parteikosten werden in der Regel nach demselben Schlüssel verteilt (§ 32 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit § 29 VRPG). Bei teilweisem Obsie- gen werden die Quoten miteinander verrechnet, auch wenn nur eine Seite anwaltlich vertreten ist. Bei hälftigem Obsiegen hat jede Partei die Partei- kosten selber zu tragen (AGVE 2012 S. 223 ff.). Vorliegend sind demge- mäss keine Parteikosten zu ersetzen. Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass auf dem zu Reinigungszwecken aufbereiteten und andernorts eingesetzten entmi- neralisierten Wasser der stationären Anlage A. nach Installation einer Was- seruhr der Gemeinde Q. beim Ausgang des Lagerungscontainers keine Abwasserbenutzungs- und Erneuerungsgebühren erhoben werden dürfen. 2. Die Kosten für das Verfahren, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.00, der Kanzleigebühr von Fr. 165.00 und den Auslagen von Fr. 115.00, zusammen Fr. 1'280.00, sind von den Parteien je zur Hälfte (je Fr. 640.00) zu tragen. Unter Anrechnung des Kostenvorschusses Fr. 1'000.00 sind dem Be- schwerdeführer Fr. 360.00 zurückzuerstatten. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zustellung - Vertreter des Beschwerdeführers (2) - 15 - - Beschwerdegegnerin Mitteilung - mitwirkende Fachrichterin - mitwirkender Fachrichter - Gerichtskasse (intern) Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde- schrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Be- gründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefochtene Ent- scheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezem- ber 2008). Aarau, 14. Juni 2021 Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: E. Hauller R. Gehrig