der Aufwand als mittel und die Schwierigkeit als niedrig beurteilt. Danach scheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'200.00 angemessen (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer, § 8c AnwT). Von einem ausserordentlichen Aufwand nach § 8b Abs. 1 AnwT kann auch nach der eigenen Deklaration des Rechtsvertreters, der in der vorgelegten Kostennote einen Aufwand von 17 Stunden ausweist, nicht die Rede sein. - 12 - Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.