7.2.2. Die Entschädigung richtet sich nach dem Pauschalrahmentarif im Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT, SAR 291.150) vom 10. November 1987. Innerhalb des vorgesehenen Rahmens richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts sowie der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls (§ 8a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AnwT). Der Streitwert beträgt vorliegend Fr. 40'152.84. Gemäss § 8a Abs. 1 lit. a AnwT liegt die Entschädigung bei einem Streitwert über Fr. 20'000.00 bis Fr. 50'000.00 in einem Rahmen von Fr. 1'500.00 bis Fr. 6'000.00 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen; vgl. § 8c Abs. 1 AnwT). Vorliegend werden - 11 -