7.2. 7.2.1. Die Parteikosten werden in der Regel nach demselben Schlüssel verteilt wie die Verfahrenskosten (vgl. § 32 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit § 29 VRPG). Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern daher auch die Parteikosten zu ersetzen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer reichte dem Gericht anlässlich der Verhandlung vom 20. Januar 2021 eine Kostennote über Fr. 5'657.50 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) ein.