6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das RFE keine gesetzliche Grundlage enthält, um bei Umbau eines Gebäudes die volle Anschlussgebühr auch unter Anrechnung von früher geleisteten Anschlussgebühren zu erheben. Sowohl § 21 Abs. 3 RFE als § 32 Abs. 8 RFE erlauben lediglich die Erhebung einer ergänzenden Anschlussgebühr im Falle einer baulich bedingten Erhöhung der Gesamtgeschossfläche, weshalb vorliegend weder Wasseranschluss- noch Kanalisationsanschlussgebühren geschuldet sind. Die Beschwerde ist gutzuheissen. 7. 7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG).