R. in Betracht. Vorliegend wird die Gesamtgeschossfläche durch den Umbau jedoch jedenfalls (Erw. 4.) nicht erhöht. 5.7. Da dem Hauptantrag stattzugeben war, muss der Eventualantrag auf Erlass der Anschlussgebühren aufgrund eines Härtefalls nicht mehr weiter geprüft werden.