5.6. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts könnte eine Regelung, die an die Lebensdauer des angeschlossenen Gebäudes und den Erneuerungsbedarf der über die Anschlussgebühren finanzierten Anlagen anknüpft und nach Ablauf von 50 Jahren die Erhebung einer vollen Anschlussgebühr vorsieht, grundsätzlich zulässig sein. Dies vor dem Hintergrund, dass eine über 50-jährige Baute die technische Lebensdauer der genutzten Erschliessung im Regelfall konsumiert hat, sodass sich eine erneute Erhebung von Anschlussgebühren rechtfertigt (Bundesgerichtsentscheid 2C_722/2009 vom 8. November 2010, Erw. 3.5.2.). Es scheint insofern vom früheren Einmaligkeitsgrundsatz (Erw.