Der Umbau oder Abbruch eines Gebäudes, das noch unter der Herrschaft des alten Reglements errichtet wurde und für das dementsprechend eine Wasser- oder Abwasseranschlussgebühr auf Grundlage des Gebäudeversicherungswerts erhoben wurde, ist nicht ungewöhnlich, sondern vielmehr der Regelfall, da das aktuell geltende RFE erst seit dem Jahr 2018 in Kraft ist. Sollen dafür die volle Anschlussgebühr, wenn auch unter Anrechnung bisher geleisteter Gebühren, erhoben werden, ist das im Reglement explizit festzuhalten. Andernfalls ist die Abgabe weder vorhersehbar noch in ihrer Höhe abschätzbar und es fehlt dafür an einer Rechtsgrundlage.