§ 21 Abs. 4 RFE sieht vor, dass sogar bei Abbruch eines bereits angeschlossenen Gebäudes und Errichtung eines Neubaus an dessen Stelle (sog. Ersatzbau) die Wasseranschlussgebühr lediglich für die erweiterte Fläche nach § 21 Abs. 3 RFE erhoben wird. Eine analoge Regelung sieht § 32 Abs. 9 RFE bei Ersatzbauten für die Erhebung der Kanalisationsanschlussgebühr vor.