§ 21 Abs. 3 und § 32 Abs. 8 RFE sehen bei Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten eine zusätzliche Anschlussgebühr entsprechend der durch die baulichen Veränderungen bedingten Erhöhung der Gesamtgeschossfläche vor. Verringert sich die Gesamtgeschossfläche bei einem Umbau oder bleibt sie gleich, kann nach dem Wortlaut der Bestimmung keine zusätzliche Anschlussgebühr erhoben werden.